Aufbewahrungsfristen für Aus-, Weiter- und Fortbildungsdaten

Es gibt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsdaten, so die Auskunft der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Mitte April 2018, keine bekannten allgemeingültigen Aufbewahrungsfristen. In Ermangelung von gesetzlichen Fristen, gibt es nur die Möglichkeit von (selbst gesetzten) internen Regulierungen.

Der nämlichen Information zufolge denkt das WIFI interne Aufbewahrungsfristen zwischen 3 und 7 Jahre an. Im Sinne von Kundenservice (nachträgliche Bestätigung von Kursen und Ausbildungsabschlüssen) könnte aber sehr wohl eine längere Aufbewahrungsfrist (z.B. 10 Jahre, analog zur Produkthaftung) argumentiert werden.

Zu bedenken ist allerdings, dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht abzuschätzen ist, wie die Datenschutzbehörde oder Gerichte dies in Zukunft beurteilen werden. Wichtig, so wieder die Rechtsabteilung, wird wohl die „richtige Balance“ zwischen Kundenservice und Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz sein – und empfiehlt, solche Überlegungen im Verarbeitungsverzeichnis zur Speicherfrist anzuführen.

Von diesen internen Speicherfristen völlig unbeschadet sind gesetzliche Speicherfristen, die beispielsweise die Rechnungslegung betreffen. Empfehlenswert scheint hier wohl auch, diese Überlegungen nicht nur im Verarbeitungsverzeichnis anzuführen, sondern auch in den AGBs der Kursanmeldung einzufügen (und eventuell auch auf den Datenschutzlinien der Website, wenn über diese eine Kursanmeldung möglich ist).