Heilmasseur*innen sind rechtmäßig Mitglieder der Wirtschaftskammer (Verwaltungsgerichtshof 2008)

Paragraph

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 29. Oktober 2008 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden Heilmasseur*innen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure.

Hintergrund

Den Hintergrund dieser Entscheidung bildet eine Beschwerde eines Heilmasseurs gegen die Entrichtung der gewerblichen Grundumlage, weil er als Heilmasseur nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und daher nicht grundumlagenpflichtig sei. Die Begründung des Beschwerdeführers:

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 2006
(Details)

Gegen den WK-Bescheid hatte der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, die von diesem am 12. Dezember 2006 (B 855/06) zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof fasst die Ablehnungsbegründung damit zusammen, dass der Beschwerdeführer „durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Er wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass er gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine Bedenken hege. Der Beschwerdeführer könnte durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn der belangten Behörde Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.“

Vom Verfassungsgerichtshof angeführte gesetzliche Grundlagen

Der Verfassungsgerichtshof schloss daraus: „Die Tätigkeit eines Heilmasseurs ist zwar von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt, wurde jedoch in Bezug auf die Kammermitgliedschaft durch die 3. HKG-Novelle die weitgehend gewerberechtliche Betrachtungsweise verlassen und durch eine wirtschaftliche ersetzt. Die 8. HKG-Novelle schließt daran an, weshalb der Auschluss von der Anwendung der GewO nicht automatisch bedeutet, dass Heilmasseure nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sein können.“

Und ergänzend: „Die obige Darstellung der Entwicklung des Berufsbildes eines Heilmasseurs zeigt Affinitäten sowohl zu den Gesundheitsberufen als auch zum Berufsbild des gewerblichen Masseurs. Dass eine berufliche Entwicklung vom gewerblichen Masseur bis hin zum Heilmasseur verläuft und zwischen beiden Berufen ein enger Zusammenhang besteht, wird auch durch das MMHmG dokumentiert. […] Nach dem MMHmG kann eine Person, die die Befähigung zum Heilmasseur besitzt und drei Jahre lang den Beruf als Heilmasseur ausgeübt hat, in Zukunft lediglich den Beruf eines gewerblichen Masseurs ausüben, ohne weitere Qualifikationen nachweisen zu müssen. Andererseits kann ein gewerblicher Masseur durch bloße Aufschulung oder in manchen Fällen auch ohne diese die Befähigung zum Heilmasseur erwerben.“

Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes 2008

Abschließend stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer als selbstständig tätigem Heilmasseur um ein – grundumlagenpflichtiges – Mitglied der Wirtschaftskammer handelt, aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.  Die Beschwerde wurde abgewiesen.