Pro und Contra Gesundheitsberuferegister-Eintragung für Heilmasseur*innen. Eine Zusammenfassung

Akten

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Die behördliche Zuständigkeit für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister liegt bei der der Gesundheit Österreich AG (GÖG) und der Arbeiterkammer (AK).

  • Die GÖG ist für Berufsangehörige zuständig, die in Ausübung ihres Gesundheitsberufs keine Mitglieder der Arbeiterkammer sind, also freiberuflich Tätige und Ehrenamtliche.
  • Die AK ist für ihre Mitglieder zuständig, also Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende.
  • Bei Berufsangehörigen, die freiberuflich und auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.

Welche Unterlagen benötigt man für die Registrierung?

Wenn man in einem GBR-Beruf berufsberechtigt und berufstätig ist, braucht man für die Antragstellung nachstehende Unterlagen:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass, Personalausweis)
  • Qualifikationsnachweis
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt bei Online-Antrag.

Welche Änderungen muss man der Registrierungsbehörde melden?

Binnen eines Monats sind folgende Änderungen Ihrer Registrierungsbehörde zu melden:

  • Namensänderung
  • Änderung der Staatsangehörigkeit
  • Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes
  • Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Änderung des Arbeitgebers bzw. des Dienstortes

Was braucht man für die Verlängerung?

Die Verlängerung kann online oder mit Formular erfolgen. Dafür sind generell keine zusätzlichen Unterlagen vorzulegen, es sei denn Daten wie Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung, ArbeitgeberIn, Berufssitz haben sich geändert – dann wäre das im Zuge einer Änderungsmeldung bekanntzugeben und erforderliche Nachweise zu erbringen.

Müssen absolvierte Fortbildungen eingetragen werden?

Absolvierte Fortbildungen müssen ebenso wie Zusatzqualifikationen nicht verpflichtend eingetragen werden und sind auch nicht erforderlich für die Verlängerung.

  • Die gesetzlichen Fortbildungsstunden werden über das Gesundheitsberuferegister nicht kontrolliert. Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung der Fortbildungsstunden bleibt davon unberührt und obliegt weiterhin (ebenso wie mögliche Konsequenzen dem/der Berufsangehörigen).

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