Supervision, verbunden mit Selbstreflexion des*der Supervisand*in, ist wesentlich für den Praxisnachweis bei Gewerbeansuchen

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In einem Schreiben vom 9. Oktober 2019 (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) führt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Bezug auf Ansuchen gemäß Anlage 6 und 7 der Massage-Verordnung aus, dass 50 der 150 nachzuweisenden (protokollierten) Behandlungen unter Supervision zu erfolgen haben, denn: „Im Rahmen der Supervision erfolgt jedenfalls eine Beratung des Supervisanden durch den Supervisor verbunden mit Selbstreflexion des Supervisanden.“ Deshalb: „Das bloße Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses entspricht nicht diesem Erfordernis, wobei jedoch die Durchführung der Supervision (im Sinne der Anlagen 6 und 7) durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann.“