Verlieren Heilmasseur*innen ihre wirtschaftliche Basis? Die Situation in Salzburg

Kopfbehandlung

Als Reaktion auf die Änderungen informiert die Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in Salzburg in einem Schreiben vom 13. Jänner,

  • dass nach dem neuen Positionsmodell im Bereich der Physiotherapie mit 1. Jänner 2017 anstelle von Einzelpositionen nur mehr Zeiteinheiten (PT1 – 45 Minuten, PT2 – 60 Minuten, PT3 – 75 Minuten) bei der SGKK verordnet und abgerechnet werden können. Davon können maximal 15 Minuten für 1, maximal 2 passive Anwendungen genutzt werden;
  • dass künftig auf freiberufliche Heilmasseur*innen Patient*innen mit einer Verordnung lautend auf PT1 zukommen werden (ob auch Patient*innen mit einer Verordnung auf PT2 angenommen werden können, ist zum Zeitpunkt noch nicht geklärt);
  • dass man mit einer Verordnung lautend auf PT1 als Heilmasseur*in – je nach Indikation – 1) eine Heilmassage mit oder ohne Passivtherapie, 2) eine Lymphdrainage 30 Minuten + 15 Minuten Passivtherapie oder 3) eine Lymphdrainage 45 Minuten durchführen kann;
  • dass bei von Vertragsärzt*innen der SGKK ausgestellten Verordnungen die ersten 6 Behandlungen nicht chefärztlich genehmigungspflichtig sind (erst ab der 7. Behandlung ist vor Behandlungsbeginn eine Folgeverordnung dem chefärztlichen Dienst zur Genehmigung vorzulegen);
  • dass Verordnungen von Wahlärzt*innen ab der ersten Sitzung genehmigungspflichtig sind;
  • dass die Rechnungen hinsichtlich der durchgeführten Anwendungen auch weiterhin eine Auflistung der durchgeführten Einzelleistungen enthalten müssen (z.B. 6 x Heilmassage, 6 x Passivtherapie, oder 6 x Lymphdrainage 30 Minuten und 6 x Passivtherapie);
  • dass bei der SGKK bei allen oben angeführten Behandlungen im Rahmen von PT1 keine Kostenrückerstattung erfolgt; und
  • dass die Kostenrückerstattung bei den Krankenkassen SVA, BVA, VA der Bauern und VAEB unverändert erfolgt.

Darüber hinaus empfiehlt die Innung den Heilmasseur*innen

  • mit den ihnen bekannten Ärzt*innen persönlich in Kontakt zu treten, um diese vor allem darüber zu informieren, dass auch weiterhin Heilmassage (wenngleich ohne Kostenzuschuss bei der SGKK) und Lymphdrainage sowie Passivtherapie, im Zuge einer Verordnung (auch lautend auf PT1) bei jedem*jeder Heilmasseur*in durchgeführt werden kann; und
  • zu beachten, dass es zwar im neuen Tarifmodell der SGKK keine Massage oder Lymphdrainage als Einzelmaßnahme mehr gibt (isoliert auf der Verordnung ausgewiesen), dass das aber nichts mit der Erbringung dieser Einzelmaßnahmen (auch im Zuge einer PT1-Verordnung) von einem*einer Heilmasseur*in zu tun hat, und dass von jede*r Heilmasseur*in auch eine Verordnung lautend auf PT1 genommen werden kann.

In einem ergänzenden Schreiben vom 16. Jänner informiert die informiert die Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in Salzburg nochmals extra darüber, dass

  • nur die Heilmassage alleine, Passivtherapie allein oder in Kombination mit Heilmassage von der SGKK nicht mehr refundiert werden;
  • sehr wohl aber weiterhin Kostenzuschüsse der SGKK für manuelle Lymphdrainage, sowie in Kombination mit Passivtherapie gewährt werden (8 Euro für mindestens 45 Minuten manuelle Lymphdrainage, 6 Euro für 30 bis 44 Minuten manuelle Lymphdrainage und 1,5 Euro für Passivtherapie wie Elektotherapie, Ultraschall oder Thermotherapie); und
  • die Rückerstattung bei den Krankenkassen SVA, BVA, VA der Bauern und VAEB wie bisher (komplett unverändert) erhalten bleibt.

Grundsätzlich bedeutet diese Situation, dass Heilmasseur*innen mit dem neuen Positionsmodell der SGKK bei Verordnungen lautend auf PT1 auch weiterhin Heilmassage, Lymphdrainage und Passivtherapie durchführen dürfen, dass jedoch von der Salzburger Gebietskrankenkasse kein Kostenzuschuss für Heilmassagen und Passivtherapie (allein oder in Kombination miteinander) mehr erstattet wird.

Generell problematisch in der Situation der HeilmasseurInnen ist, dass zwischen ihnen und der SGKK keine Vertragssituation besteht (und die Innung entsprechend auch kein Verhandlungsmandat gegenüber der SGKK hat) und die nun weggefallene Rückvergütung lediglich ein freiwilliger Kostenzuschuss war.

Pages: 1 2