Bevor ich auf den von der Entscheidungsfindung her bedauerlichen Umstand eingehe, dass es in Wien - zumindest in nächster Zeit - keine Umfrage bei den HeilmasseurInnen zu Ihrer Einstellung bzgl. Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (ob gewünscht oder nicht gewünscht) geben wird, möchte ich auf Kritik eingehen, die im Kontext mit meinen Einträgen Gesundheitsberuferegister im Spiegel der Wiener Wirtschaft (Reaktion auf einen Beitrag von IM Petra Felber vom 27. Juni) und Ergänzte Informationen zu den Vor- und Nachteilen des Gesundheitsberuferegisters (Reaktion auf ein Posting der Bundesinnung) an mich herangetragen wurde. Mir wurde vorgeworfen, zu positiv über die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister geschrieben zu haben, weil damit auch "beträchtliche" Nachteile verbunden seien. Dazu muss ich sagen, dass es einerseits Fakten gibt und andererseits Meinungen zu diesen Fakten und letztlich dann auch noch Entscheidungen, die man auf Basis von Meinungen und Wertungen trifft. [1]
1. Fakten
Die Aussage, dass mit der Eintragung ins Gesundheitsberuferegister die Fortbildungsverpflichtung kontrolliert wird und dass man bei Nichterfüllung seine Berufsberechtigung verliert, ist eine Folge von fehlender Information. In einer Broschüre mit dem Tigel "Häufige Fragen zum Gesundheitsberuferegister" (von Gesundheit Österreich GmbH und AK Österreich) wird dazu explizit ausgeführt:
8.3 Verliere ich meine Berufsberechtigung, wenn ich die gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsstunden nicht absolviere? Wie wird das kontrolliert? Nein. (siehe 3.4).
3.4. Was passiert, wenn zu wenig Fortbildungsstunden vorhanden sind? Über das Gesundheitsberuferegister werden die gesetzlich vorgesehenen Fortbildungsstunden nicht kontrolliert. Dies obliegt weiterhin dem Berufsangehörigen und gegebenenfalls dem Arbeitgeber. Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung der Fortbildungsstunden bleibt davon unberührt. Die Nichterfüllung kann Folgen haben, insbesondere haftungsrechtliche Konsequenzen.[2]
Eine andere Thematik betrifft auf die Verlängerung der Eintragung, um die Berufsberechtigung nicht zu verlieren und damit verbundene Strafen. Mit einer Registrierungspflicht im Gesundheitsberuferegister kommt eine verpflichtende, sich alle fünf Jahre wiederholende Prozedur auf alle Angehörigen erfasster Berufe zu. § 18 (1) des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes sagt dazu:
(1) Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).
(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung.
(3) Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.
.In den schon oben erwähnten "Häufige Fragen zum Gesundheitsberuferegister" findet sich zudem:
2.35 Was passiert, wenn ich mich nicht registrieren lasse? Die Registrierung ist eine Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Berufes. Ohne Registrierung dürfen Sie Ihren Beruf nicht ausüben. Wird der Beruf ohne Registrierung ausgeübt, werden verwaltungsstrafrechtliche Schritte gegen Sie und/oder Ihren Arbeitgeber eingeleitet.
4.3 Was passiert, wenn ich vergesse, meine Registrierung zu verlängern? Drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit beginnt Ihre Berufsberechtigung zu ruhen, eine Berufsausübung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig. Die zuständige Registrierungsbehörde erinnert Sie und Ihre/Ihren ArbeitgeberIn drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit mit einem Schreiben an die Verlängerung.
6.5 Habe ich Zugriff auf meine Daten, und kann ich sie selbst ändern? Sobald Sie im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, sind Sie berechtigt, Ihre Daten einzusehen und Eintragungen freiwilliger Daten (Fremdsprachenkenntnisse, Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen, absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen, berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Webadresse) online selbst vorzunehmen.
8.2 Wer kann mir die Berufsberechtigung entziehen? Die Berufsberechtigung wird durch die aufgrund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entzogen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Entziehung der Berufsberechtigung besteht bereits derzeit und ändert sich durch das Gesundheitsberuferegister nicht. Die Bezirksverwaltungsbehörde informiert sowohl Sie über die Entziehung als auch den Landeshauptmann / die Landeshauptfrau sowie die Gesundheit Österreich GmbH als registerführende Stelle. Die Gesundheit Österreich GmbH streicht Sie in der Folge aus dem Gesundheitsberuferegister und informiert Sie darüber.
8.3 Verliere ich meine Berufsberechtigung, wenn ich die gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsstunden nicht absolviere? Wie wird das kontrolliert? Nein.
8.4 Wird meine/mein ArbeitgeberIn über den Verlust der Berufsberechtigung durch die Registrierungsbehörde informiert? Nein.
8.5 Was ändert sich durch die Registrierung hinsichtlich Verlust und Wiedererteilung der Berufsberechtigung? Die Regelungen bzw. Voraussetzungen für die Entziehung und in der Folge auch die Wiedererteilung der Berufsberechtigung finden sich in den Berufsgesetzen [https://www.ris. bka.gv.at] und haben sich durch das GBRG nicht geändert.
Von expliziten Strafen bei Nicht-Einhaltung der Fristen zur Registrierung bzw. Reregistrierung findet sich aber nichts, weder im Gesetz, noch in den Erläuterungen oder in den Häufigen Fragen. Berufsausübung ohne Registrierung dürfte aber ohne Zweifel mit rechtlichen Problemen und wohl auch Strafen verbunden sein.
2. Meinungen und Wertungen
Ob eine HeilmasseurIn den einen Punkt auf diese und den anderen auf jene Weise gewichtet, ist sicher individuell. Ob er/sie die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit den damit für ihn/sie zumindest vermeintlich verbundenen Vorteilen (z.B. Imagegewinn oder leichtere Auffindbarkeit für PatientInnen) höher wertet als etwaige Nachteile (z.B. Registrierung alle fünf Jahre mit allem damit verbundenen Aufwand), ist im wesentlichen eine individuelle Entscheidung.
Ob eine Mehrheit der HeilmasseurInnen eine Eintragung befürwortet oder ablehnt, lässt sich ohne umfassende Erhebung (Befragung) unserer Ansicht nach nicht entscheiden. An diesem Punkt beginnt oder endet Demokratie gewissermaßen. Glauben wir, Funktionäre und Mandatare der Wirtschaftskammer, ohne Nachfrage entscheiden zu können, was für "die" HeilmasseurInnen gut und richtig ist ("gut" und "richtig" misst sich letztlich an den Wünschen der Betroffenen, nicht an Fakten und objektiven Kriterien) -, dann bevormunden und entmündigen wir sie; im besten Fall geleitet durch eine Art falschverstandene Fürsorge, im schlechteren Fall im Sinne eines autokratischen Systems oder gar infolge persönlicher oder institutioneller Interessen.
Denn auch wenn es eine "schlechte" Entscheidung wäre, die von den HeilmasseurInnen getroffen würde, so wäre es dennoch in erster Linie ihre eigene Entscheidung, die sie letztlich selbst verantworten müssen, denn sie sind es, die von der Entscheidung betroffen sind. Informieren, so umfassend wie möglich informieren, den Dialog suchen ... das wären unserem Verständnis nach die Aufgaben der Funktionäre und Mandatare, nicht aber ungefragte/unhinterfragte Entscheidungen im Namen der HeilmasseurInnen.
Dennoch ist genau das passiert. Die Landesinnung Wien plant, wie die Geschäftsführung mitteilt, keine Umfrage - entgegen unserem Wunsch (!). Erklärt wurde uns das damit, dass das Gesundheitsberuferegister mit zu vielen Nachteilen verbunden wäre... Die Frage aber bleibt damit dennoch unbeantwortet: Wie sehen die betroffenen HeilmasseurInnen das und was wünschen sie sich?
Das lässt sich nur mit einer Befragung klären... Und hier endet unser Bestreben und unser Einsatz dafür nicht!
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[1] Grundsätzlich ist noch zu sagen, dass es sich hier um einen Blog (Kurzform für Weblog; nach Duden: "tagebuchartig geführte, öffentlich zugängliche Webseite, die ständig um Kommentare oder Notizen zu einem bestimmten Thema ergänzt wird") handelt. Entsprechend werden hier Diskussionsgrundlagen und Sichtweisen veröffentlicht, die eine Diskussion ermöglichen und anregen sollen ...
[2] Demgegenüber allerdings hieß es in den Erläuterungen der Regierungsvorlage noch: "Vor Ablauf der Frist hat die Registrierungsstelle, sofern die Fortbildungen noch nicht nachgewiesen wurden, die Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht aufzufordern und gegebenenfalls eine Nachfrist (Toleranzfrist) zu setzen. Diese ändert den Stichtag allerdings nicht. Sofern die Fortbildungspflicht nicht innerhalb der fünfjährigen Frist bzw. der gesetzten Toleranzfrist nachgewiesen wird, erfolgt keine Reregistrierung und die Berufsberechtigung ruht. Dies ist von der Registrierungsstelle mit Bescheid festzustellen, gegen den beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann, und im Register zu vermerken. Sobald die fehlenden Fortbildungen nachgewiesen werden, ist die Reregistrierung durchzuführen".
(Autor: Dr. Eduard Tripp)