Fortbildungsverpflichtung der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme auch bei ruhendem Gewerbe

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Wie es sich mit der Fortbildungsverpflichtung verhält, wenn man z.B. auf Grund von Schwanger- und Mutterschaft oder anderen Gründen das Gewerbe vorübergehend ruhend meldet, ist eine oftmals gestellte Frage von Shiatsu-Praktiker*innen, aber auch anderen Ausübenden der in sich geschlossenen Systeme.

Die grundlegende Antwort der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer ist, dass die Ruhendmeldung den Unternehmer nicht von der in der Massage-Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung entbindet.

Ein Entfall dieser Verpflichtung ist in der Massage-Verordnung nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auf eine Sicherung und Verbesserung von Wissen und Können der Gewerbetreibenden abzielt. Aber nicht nur der Zweck der Verordnung, so die rechtspolitische Abteilung weiter, lässt auf eine Verpflichtung schließen, sondern auch die Bezeichnung „Ausübungsberechtigter,“ welche der Gesetzgeber in § 1 Abs 2 gewählt hat.

In der Gewerbeordnung besteht keine Betriebspflicht: Ein*e Unternehmer*in, der*die über einen Gewerbeschein verfügt, muss sein*ihr Gewerbe nicht unbedingt ausüben und kann jederzeit von seinem Recht der Nichtausübung Gebrauch machen. Das spiegelt sich auch im Instrument der Ruhendmeldung wider. „Ausübungsberechtigte“ sind deshalb auch dann noch Gewerbetreibende, wenn sie ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet haben.

Da ein*e Gewerbeinhaber*in auch während des Ruhens seiner Gewerbeberechtigung im Besitz seiner Gewerbeberechtigung ist,  macht er*sie sich deshalb – sollte er*sie während des Ruhens der Gewerbeberechtigung sein*ihr Gewerbe ausüben –  auch keiner „unbefugten Gewerbeausübung“ schuldig. Er begeht lediglich die Unterlassung der Anzeige der Wiederaufnahme bei der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

Gerade für eine*n Unternehmer*in, so fügt die rechtspolitische Abteilung noch hinzu, der sein*ihr Gewerbe eine längere Zeit nicht ausgeübt hat, sei es besonders zweckmäßig, sich vor erneuter Aufnahme des Betriebes „wieder auf den neuesten Stand zu bringen“.