Das BMG hält aktuell zur Fragestellung, ob auch z.B. eine Gesellschaft Heilmassage ausüben könnte, fest: 

  • Eine Berufsberechtigung ist nur ein höchstpersönliches Recht, das nur einer natürlichen Person offen steht, dies gilt damit auch für Heilmasseure.
  • Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung ist ein Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Heilmasseuren (bspw in Form einer OG) mit den Berufsausübungsregeln des MMHmG kompatibel – allerdings muss jeder Heilmasseur selbst zur Ausübung berechtigt sein.