Newsletter 1 der Grünen Masseur*innen

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Liebe/r

willkommen bei der 1. Ausgabe des Newsletters der Grünen Masseur*nnen!
(13. November 2018)

Information, vor allem rasche und vollständige Information, ist uns wichtig, auf unserer Website ebenso wie hier im Newsletter. Dafür stehen wir.
Denn Information ist die Grundlage für effektives Handeln. Das gilt sowohl für uns als Vertreter*innen in der Innung, als auch für alle beruflich Tätigen.
Es ist deshalb unser Anliegen, Euch (die Leser*innen des Newsletter, die Besucher*innen der Website) über Entwicklungen und Hintergründe zu informieren. Und unmittelbar darüber zu informieren, welche Ziele und Zielsetzungen wir in bestimmten Themenbereichen verfolgen, was wir für unsere Berufsgruppe erreichen wollen. Wofür wir uns einsetzen.

Eure Anregungen und Kommentare, die Information über Eure Anliegen und Sichtweisen benötigen wir dafür. Feedback, Diskussion und (sachliche) Kritik sind uns deshalb sehr willkommen. Im Blog auf der Website freuen wir uns auf Kommentare  … oder einfach ein Mail an eduard.tripp@gmail.com schicken.

Darüber hinaus nutzen wir den Newsletter, um komplexe Themen in ihrem größeren Zusammenhang darzustellen (aktuell der Umgang mit dem Paragraph 19, individuelle Befähigung) und damit – das wäre unser Wunsch – Diskussion und Nachdenken, hoffentlich sogar aktives Handeln anzuregen.

Die bisher schon erschienen Newsletter könnten im Newsletter-Archiv nachgelesen werden:

~ In eigener Sache: Wie wir uns als Mandatar*innen verstehen

Wir sind freie Mandatar*nnen, keine Mitglieder einer politischen Organisation. Mit der Grünen Wirtschaft verbindet uns eine freie Zusammenarbeit.

Wir – Eduard, Susanne, Brigitte, Harald, Gabriele und Consuelo – kommen primär aus der Massage. Dennoch aber verstehen wir uns in unserer Tätigkeit den Anliegen aller in der Innung vertretenen Berufsgruppen verpflichtet. Unsere primären Zielsetzungen sind:

  • Information, Transparenz und Einbindung
  • Konkretes Engagement für unsere Mitglieder.
  • Effektive Arbeitsstrukuren durch fraktionsunabhängige Einbindung von KollegInnen und
  • Zusammenarbeit mit Berufs- und Interessensverbänden

mehr zu uns und unserem Hintergrund

~ Novelle zum Ärztegesetz

„Die Ausübung des ärztlichen Berufes“, so der neue Gesetzesentwurf in § 2 Abs. 2, „umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“.
 

Handlungsbedarf in der Frage, welche Behandlungen dem Arzt, der Ärztin vorbehalten sind, sah das Gesundheitsministerium anlässlich einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2017/11/0018) vom 26. April 2018: 

Das Höchstgericht entschied, dass für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich maßgebend ist, „ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.“ Die derzeit im Gesetz verankerte Definition des Arztberufs als „auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit“ müsse, so das Gericht, wörtlich genommen werden – ein Verständnis gegen das die aktuelle Gesetzes-Novelle in § 2 Abs. 2 mit der Ergänzung „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ vorgeht.

Am 8. November endete die Begutachtungsphase, in der auf der Seite des Parlaments Stellung zum Gesetzesentwurf genommen werden konnte. 

Die Stellungnahme der Bundesinnung FKM lehnt die geplante Änderung ab, „da zu den komplementären Heilverfahren auch Tätigkeiten wie Diagnoseverfahren (z.B. Haar-/Hautanalyse), physikalische Behandlungen, Ernährungsempfehlungen, Massage, Energiefeldverfahren (z.B. Reiki) und Bewegungstherapie zählen. Auf diese Weise berühren die geplanten Änderungen Kerntätigkeiten gewerblicher Berufe, wie eben Massage, sowie die Kompetenzen von HeilmasseurInnen und medizinischen MasseurInnen. Es muss daher zweifelsfrei festgehalten werden, dass Tätigkeiten gewerblicher Berufe und der Heilmasseure / medizinischen Masseure inkl. Spezialqualifikationen nicht unter den Ärztevorbehalt fallen“.

Die Wirtschaftskammer erweiterte die Stellungnahme der Bundesinnung … mehr dazu

~ Info-Pool

Eines der Ziele der Website ist es, Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurde der Info-Pool eingerichtet.

Die aktuell vorhandenen Rubriken des Info-Pools sind: 

  • Verrechnung & Betrieb
  • Gesetze & Recht
  • Adressen & Kontakte
  • Fortbildungsverpflichtung
  • Berufsinformationen
  • Methodeninformationen
  • Ausbildungsinformationen
  • Gesundheits- und Krankheitskonzepte
  • Studien
  • Studien-Diskussion (Blog)
  • Forschung – Hintergrundinformationen
  • Datenschutz-Richtlinien (DSGVO)
  • NQR und EQF

Unter „Studien“ sind einige aktuelle (und teilweise auch nicht mehr ganz so aktuelle) Forschungsergebnisse zur Massage angeführt, unter „Studien-Diskussion“ steht ein Blog zur Verfügung, in dem man die Studienergebnisse diskutieren und kommentieren kann…

Bei Bedarf werden neue Rubriken hinzugefügt.

Aktuelle Informationen finden sich immer unter „Aktuelles“ – und auch hier kann man diskutieren und kommentieren… Deine/Ihre Meinung ist uns wichtig!

~ Der Umgang mit Paragraph 19

Der Paragraph 19 GewO bedeutet die Möglichkeit einer individuellen Befähigung: der Erwerb der Gewerbeberechtigung durch eine „nicht reguläre Ausbildung“, der Erwerb der Massage-Berechtigung eingeschränkt auf einen Teilbereich oder für eine nicht in der Massage-Verordnung angeführte Technik. Über einen lockeren Umgang mit dem Paragraph 19 könnte aber auch – im ungünstigsten Fall – der „Wildwuchs“ gefördert und der Ruf der Massage generell beschädigt werden. 

Hat jemand seine Ausbildung beispielsweise im Ausland gemacht und bringt auch entsprechende Praxiserfahrung mit, so soll sie/er, das ermöglicht der Paragraph 19 des Gewerberechts, die Möglichkeit der Anerkennung ihrer/seiner Ausbildung in Österreich bekommen. Für ihr/sein Ansuchen benötigt sie/er ein Fachgespräch (mit Arbeitsprobe), mit dem ihr/ihm die entsprechenden Fähigkeiten und Fertigkeiten (Kompetenzen) bescheinigt werden.

Gleichermaßen kann die Gewerbebehörde – bei Vorliegen entsprechender Nachweise – auch eine Einschränkung des Vollgewerbes auf eine bestimmte Teiltätigkeit vornehmen, wie z.B. „Massage eingeschränkt auf Bindegewebsmassage“. Auf diese Weise werden auch die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und Tibetische Jamche-Kunye Praktik) behandelt, z.B. also „Massage eingeschränkt auf Shiatsu“. 

Der Unterschied zwischen im Gewerbeumfang enthaltenen Teilgebieten (wie Bindegewebsmassage) und den ganzheitlich in sich geschlossenen Systemen ist, dass Inhaber des Vollgewerbes alle Teilbereiche der Massage ausüben dürfen, nicht aber die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme.

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass „neue“ Techniken, die sich nicht auf eine oder mehrere der in der Massage-Verordnung angeführten Methoden zurückführen lassen bzw. in ihrem Ansatz mit einer oder mehreren solchen überwiegend übereinstimmen, eine solche Einschränkung erfahren. In unserem Verständnis wäre das z.B. „Massage eingeschränkt auf Strukturelle Integration“, da sich Methoden wie Rolfing und Posturale Integration (die sich unter dem Überbegriff der Strukturellen Integration zusammenfassen lassen) nicht auf Ansätze von Klassischer Massage oder Bindegewebsmassage zurückführen lassen. Das Unterschiedliche ist hier in unserer Kenntnis der Methoden größer als das Gemeinsame.

Die Gesetzeslage

§19 GeWO  besagt in seiner geltenden Fassung: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.“ 

Die Bedeutung

Die Definition der Beweismittel gemäß § 19 entspricht in unserem Verständnis einer kompetenzorientierten Formulierung der Gewerbeanforderungen. Dementsprechend sind die die mit der Massage-Verordnung intendieren Kompetenzen („erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“) Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Gewerbescheins, sinngemäß auch für Teiltätigkeiten. Die Anforderungen an Ansuchende könne deshalb kompetenzorientiert festgehalten werden.

  • Was ist unter Kompetenzen zu verstehen?
    Unter Kompetenzen versteht man die verfügbaren und erlernbaren Fähigkeiten (Fachwissen und fachliches Tun), um konkrete Aufgaben zu lösen. Kompetenzen beinhalten unterschiedliche Ressourcen wie kognitive Fähigkeiten, Wissen, Haltungen und praktische Fertigkeiten. Sie orientieren sich nicht an „abstraktem Schulstoff“, sondern zeigen sich in konkreten Anwendungen und werden dadurch überprüfbar. 

Wann sind Teilgewerbe noch sinnvoll?

Die Massageverordnung sieht Klassische Massage, Bindegewebsmassage, Segment-Massage, Akupunktmassage, Fußreflexzonenmassage und Manuelle Lymphdrainage als Teilbereiche der gewerblichen Massage. Dazu kommen noch die in sich ganzheitlich geschlossenen Systeme Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und Tibetische Jamche-Kunye Praktik. 

Die Frage, die sich damit stellt, ist, auf welches Niveau Teiltätigkeiten gewerblich heruntergebrochen werden können/sollen. Im Gesetzestext gibt es dazu keine Festlegung. Ab welchem Punkt der „Filetierung“ löst sich das gebundene Gewerbe Massage quasi in sich auf? Macht eine auf „Effleurage“ oder „Friktion“ eingeschränkte Massage-Gewerbeberechtigung noch Sinn oder auch noch eine auf „im Gesichtsbereich ausgeübte Effleurage“ eingeschränkte Gewerbeberechtigung?

Wer trifft die Entscheidung, ob für eine Teiltätigkeit eine eigenständige Gewerbeberechtigung vergeben wird?

Die Beurteilung, welche Teiltätigkeit als eigenständige (eingeschränkte) Gewerbeberechtigung zugelassen wird, trifft die Behörde. Die Innungen und die Bundesinnung allerdings können hier ihre als Fachexpert*innen beratende und damit die Behörde unterstützende Kompetenz ins Spiel bringen.  

Es stellt sich damit die Frage, welche Kompetenzen vorliegen müssen, damit eine bestimmte Einschränkung befürwortet wird. Sicher scheint uns auf alle Fälle, dass es wichtig ist, dass nicht (zu) kleine Teiltätigkeiten als eigenständige Massage-Gewerbeberechtigung angemeldet werden. Andernfalls läuft das Massage-Gewerbe Gefahr (Stichwort: Deregulierung der Gewerbe), in der Wahrnehmung nach außen ebenso wie gegenüber dem Gesetzgeber seine Stellung als hochwertiges und damit schützenswertes (reguliertes) Gewerbe zu bewahren. Ein reglementiertes Gewerbe, für das nur wenige Stunden Ausbildung erforderlich sind, läuft Gefahr als nicht schützenswert angesehen zu werden und könnte damit ins freie Gewerbe abrutschen. 

Einordnung von Teiltätigkeiten

Tatsächliche und mögliche Teilgewerbe können unserm Verständnis nach in zumindest fünf Kategorien unterteilt werden: 

  • Bestehende Massagetätigkeiten“, d.h. Teiltätigkeiten, wie sie in der Massageverordnung bislang festgehalten sind, z.B. Lymphdrainage. 
  • Variationen bestehender Massagetätigkeiten“, d.h. Teiltätigkeiten, die mehr oder weniger Variationen einer in der Massageverordnung bislang festgehaltenen Teiltätigkeit entsprechen und nur in kleinen Aspekten von dieser abweichen. 
  • Neue Massagetätigkeiten“, d.h. Massagetechniken, die andere Ansätze verfolgen und in Zielsetzung und Techniken keinem der bestehenden Teilgewerbe hinlänglich zuzuordnen sind, z.B. Strukturelle Integration/Rolfing. 
  • Zusatztechniken“, d.h. Massagetechniken, die sich nicht für sich alleine als Massagetechnik betrachten lassen, vielmehr einer Basis, d.h. einer vorhandenen Massagekenntnis/berechtigung, bedürfen, z.B. Liebscher & Bracht. 
  • Techniken, die nur zu einem Teil in die Massage fallen“, d.h. Methoden, die beispielsweise einen (körper)psychotherapeutischen Ansatz verfolgen. Der Massageaspekt ist hier nur sekundär.

… mehr dazu demnächst

~ NQR und EQR

Das Ziel des europäischen Qualifikationsrahmens (European Qualifications Framework, EQF) ist Vergleichbarkeit, Übersetzbarkeit und Transparenz von Qualifikationen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU.

Zu diesem Zweck wurde in Österreich (wie auch in den anderen Mitgliedsstaaten) auf Empfehlung der Europäischen Kommission ein nationales Qualifikationsregister (NQR) geschaffen, das die Berufsqualifikationen abbildet.

Das österreichische NQR-Register wird von der Nationalen Koordinierungsstelle für den NQR NKS (https://qualifikationsregister.at) administriert und alle bisher zum NQR zugeordneten Qualifikationen mit NQR-Niveau sind unter https://qualifikationsregister.at/res/file/AlleZuordnungenaufeinenBlick.pdf zusammengefasst.

Die Qualifikationstypen Lehre, Meister, Berufsbildende Mittlere Schulen (BMS) und Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) wurden bisher in Verbund zugeordnet. Dabei wurden alle Lehrberufe und Abschlüsse von Berufsbildenden Mittleren Schulen (BMS) auf NQR-Niveau 4 zugeordnet, alle Abschlüsse von Berufsbildenden Höheren Schulen (BHS) auf NQR-Niveau 5 und alle Meisterqualifikationen auf NQR-Niveau 6.

Bislang wurden nur die Meisterqualifikationen (Handwerk) im NQR bewertet. Die reglementierten Gewerbe (Befähigungsprüfungen) sind davon noch nicht berührt. Grundsätzlich sollen sie ähnlich bewertet werden, es gibt aber teilweise große Unterschiede in den Gewerben, weshalb es hier individuelle Änderungen nach oben oder unten geben könnte. Ob auch die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme, wie Shiatsu, Tuina, Aryuveda und Tibetische Massage im Zuge der Bewertung der Massage gleich mitbewertet werden, ist noch unklar … mehr zu  NQR und EQF


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