Newsletter 3 der Grünen Masseur*innen

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Liebe/r

willkommen bei der 3. Ausgabe des Newsletters der Grünen Masseur*innen!
(20. Februar 2019)

Information, vor allem rasche und vollständige Information, ist uns wichtig, auf unserer Website ebenso wie hier im Newsletter. Dafür stehen wir.
Denn Information ist die Grundlage für effektives Handeln. Das gilt sowohl für uns als Vertreter*innen in der Innung, als auch für alle beruflich Tätigen.
Es ist deshalb unser Anliegen, Euch (die Leser*innen des Newsletter, die Besucher*innen der Website) über Entwicklungen und Hintergründe zu informieren. Und unmittelbar darüber zu informieren, welche Ziele und Zielsetzungen wir in bestimmten Themenbereichen verfolgen, was wir für unsere Berufsgruppe erreichen wollen. Wofür wir uns einsetzen.

Eure Anregungen und Kommentare, die Information über Eure Anliegen und Sichtweisen benötigen wir dafür. Feedback, Diskussion und (sachliche) Kritik sind uns deshalb sehr willkommen. Im Blog auf der Website freuen wir uns auf Kommentare  … oder einfach ein Mail an eduard.tripp@gmail.com schicken.

Darüber hinaus nutzen wir den Newsletter, um komplexe Themen in ihrem größeren Zusammenhang darzustellen (aktuell der Umgang mit dem Paragraph 19, individuelle Befähigung) und damit – das wäre unser Wunsch – Diskussion und Nachdenken, hoffentlich sogar aktives Handeln anzuregen.

Die bisher schon erschienen Newsletter könnten im Newsletter-Archiv nachgelesen werden:

~ Wer darf Supervision ausüben?

Diese Frage wurde in der Gewerbereferententagung 2018 angesprochen und vom Wirtschaftsministerium dahingehend beantwortet, dass Supervision als Form von Beratung definiert wird, „die darauf abzielt, das berufliche Handeln von Menschen in Organisationen bzw. Unternehmen zu prüfen und zu verbessern. 

Dabei kann es um die Bearbeitung von Fällen aus der beruflichen Praxis, um Rollen- und Funktionsklärungen von Einzelnen, von Teams und von Führungskräften sowie um Konflikte innerhalb von Organisationen, Unternehmen bzw. Organisationseinheiten gehen“ (https://www.bmdw.gv.at/Nationale%20Marktstrategien/Gewerbe/Documents/GRT_2018_Protokoll_barrierefrei.pdf).

Für Supervision, so das Wirtschaftsministerium, gilt wie für alle anderen gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten die Gewerbeordnung (es sein denn, sie wird nicht im Rahmen eines von der Gewerbeordnung ausgenommen Berufs ausgeübt, wie beispielsweise Psychotherapie).

Supervisionstätigkeiten dürfen sowohl im Rahmen des Gewerbes der Unternehmensberatung als auch im Rahmen des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung ausgeübt werden, wobei sich die Abgrenzungskriterien aus der jeweiligen Grundausrichtung der Beratung ergeben:

Die Grundausrichtung der Unternehmensberatung liegt in der ganzheitlichen Betrachtung eines Unternehmens. Die Tätigkeit ist fokussiert auf Beratung und Hilfestellung bei der Führung und Entwicklung eines Unternehmens im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen und administrativen Bereich.
Geht es hingegen um die Entwicklung der Persönlichkeit, die Unterstützung von Menschen bei Berufsproblemen, den Umgang mit Belastungen und deren psychosozialen Auswirkungen, ist die Supervision Teil der Lebens- und Sozialberatung.

~ Die evidenzbasierte Bewertung von Naturheilmethoden

Natural Medicines (https://naturalmedicines.therapeuticresearch.com) ist eine Website, die sich Wissenschaftlichkeit auf ihre Fahnen geschrieben hat. Viele Aspekte der Medizin, insbesondere im Bereich der Naturheilkunde, so führen die Betreiber der Seite aus, sind von Überlieferungen und Glaubenssätzen geprägt. Manche dieser Methoden werden auf Basis traditioneller oder folkloristischer Überzeugungen ausgeübt, andere hingegen sind Gegenstand übermäßiger Marketingansprüche oder „überzogener Extrapolationen aus Reagenzgläsern oder Tierstudien“.

Das Ziel von Natural Medicines ist es einen objektiven Blick auf diese Methoden zu werfen und abgesicherte wissenschaftliche Forschung zu ihrer Bewertung heranzuziehen. Aktuell erfasst die Natural Medicines-Datenbank über 200 Monographien zu Gesundheit und Wellness. Dabei wird vor allem ausgeführt, wofür diese Methode (traditionell) verwendet wird, ob sie sicher ist und welche Nebenwirkungen zu erwarten sind.

Die Beurteilung von Akupressur aus der Sicht der evidenzbasierten Medizin

Akupressur wird, so Natural Medicines, wird bei Schmerzen, Neuropathie (Erkrankungen des peripheren Nervensystems), Rückenschmerzen, schmerzhaften Wehen, Kiefergelenksdysfunktion, Migräne, Depression, Angst und Schlaflosigkeit eingesetzt. Dazu kommen psychische Erkrankungen wie Schizophrenie und Demenz, Dysmenorrhoe (schmerzhafte Menstruation), chronische Müdigkeit, chemotherapiebedingte Müdigkeit und Übelkeit, schwangerschaftsbedingte Übelkeit, Reizdarmsyndrom, Schwindel, Schlaganfall und Inkontinenz und andere Beschwerden wie auch der Raucherentzug und anderes mehr.

Die Anwendung von Akupressur, so Natural Medicines weiter, erfolgt vor allem mit den Händen und den Daumen, aber auch mit Hilfsmitteln, auf bestimmte Teile oder Punkte des Körpers (primär auf den Meridianen liegend). Auch wurden passive „Geräte“ entwickelt, wie Armbänder (z.B. Sea-Band), die Druck auf bestimmte Punkte (wie P 6) ausüben. Das Ziel der Behandlung ist die Stimulation von Punkten, die bestimmten Organen oder auch Emotionen entsprechen. Akupressur kann von einer BehandlerIn oder auch selbst angewendet werden.

Akupressur gilt bei sachgerechter Anwendung, wie mehrere angeführte Studien zeigen, als voraussichtlich sicher und als wahrscheinlich sicher in der Anwendung bei Kindern, schwangeren und stillenden Frauen.

Als wahrscheinlich effektiv erweist sich Akupressur, Natural Medicine zufolge, bei Rückenschmerzen und Dysmenorrhoe sowie postoperativer Übelkeit und Erbrechen. Die höchste wissenschaftliche Evidenz zeigt Akupressur bei postoperativer Übelkeit und Erbrechen:

Für die meisten anderen Beschwerden liegen zu wenig verlässliche Studien vor. Berichte über unerwünschte Wirkungen / Nebenwirkungen liegen keine vor.

Mehr dazu unter: http://www.gruene-masseurinnen.at/index.php/info-pool/natural-medicines/414-akupressur-aus-evidenzbasierter-sicht-von-natural-medicine

Die Beurteilung von Shiatsu aus der Sicht der evidenzbasierten Medizin

Shiatsu wird als eine japanische Form der Massage dargestellt, die bei diversen Erkrankungen, wie beispielsweise bei Muskelschmerzen (Myalgie), Osteoarthritis, rheumatoider Arthritis, Verletzungen des Bewegungsapparats eingesetzt wird oder aber auch um die Immunität anzuregen. In Hinblick auf die Sicherheit der Methode werden Shiatsu-Behandlungen wird als „wahrschinlich unbedenklich“ betrachtet. Und – sachgemäß ausgeführt – sind sie auch „möglicherweise sicher“ während der Schwangerschaft und in der Stillzeit.

Die Wirksamkeit von Shiatsu lässt sich Natural Medicine zufolge auf Basis der vorliegenden Datenlage nicht wirklich bewerten – dazu bedarf es weiterer Studien. Angeführt werden aber dennoch vier Bereiche, in denen vorliegende Studien auf Verbesserungen durch Shiatsu hindeuten: Rückenschmerzen, Geburtsunterstützung, Genesung nach Bauchoperationen und Verbesserung der Lebensqualität.

In Bezug auf Nebenwirkungen weist Natural Medicine darauf hin, dass Shiatsu in klinischen Studien bislang nur wenig untersucht wurde – und damit kaum Informationen über seine sichere Anwendung und/oder Risiken (Nebenwirkungen) verfügbar sind.

Mehr dazu unter: http://www.gruene-masseurinnen.at/index.php/info-pool/natural-medicines/409-shiatsu-aus-evidenzbasierter-sicht-natural-medicines

~ Der Umgang mit Paragraph 19
(Fortsetzung der Überlegungen vom Newsletter 1 und 2) 

Wie mit Ansuchen auf eingeschränkte Gewerbe umgegangen werden soll, wurde auch in der Strategieklausur der Bundesinnung im Herbst 2018 diskutiert: Teilgewerbe, so der Diskussionsstand, sollen möglichst eingeschränkt und neu angefragte Massagetechniken nach Möglichkeit den in der Massage-Verordnung angeführten Methoden zugeordnet werden. Offen geblieben sind dabei aber wichtige Fragen.
  

Einigkeit wurde, wie gesagt, darin gefunden, dass einer Zersplitterung des Gewerbes nach Möglichkeit Einhalt geboten werden soll. Das bedeutet, dass Teiltätigkeiten eingeschränkt (bzw. nicht ausgeweitet) werden sollen. Und wenn eine neu angefragte Massagetechnik einer der bestehenden, in der Massage-Verordnung festgehaltenen Massagetechniken zugeordnet werden kann, soll diese übergeordnete Technik überprüft werden. Diese übergeordnete, in der Massage-Verordnung festgehaltene Technik soll dann auch als Gewerbelautwort verwendet werden. D.h. wenn eine „neue“ Methode beispielsweise im Wesentlichen der Klassischen Massage entspricht, soll im Gewerbewortlaut auch „Klassische Massage“ stehen und der Name der „neuen“ Technik (um bei Konsument*innen und Behörden Verwirrung zu vermeiden).
  

Offen bleibt dabei aber immer noch die uns wichtige Frage, wann eine neu angefragte Massagetechnik einer der bestehenden (in der Massage-Verordnung angeführten) Techniken zuordnet werden kann und wann nicht? Und weiter: Wie wird diese Unterscheidung getroffen und wann kann man von einer eigenständigen Technik sprechen?

Dass es neben den in der Massage-Verordnung angeführten „klassischen“ gewerblichen Massagetechniken (Klassische Massage, Bindegewebsmassage, Manuelle Lymphdrainage, Segmentmassage, Akupunktmassage und Fußreflexzonenmassage) noch weitere Techniken gibt, davon zeugen u.a. die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme. 2003 wurde Shiatsu als eigenständige, gegenüber der gewerblichen Massage abgegrenzte Methode in der Massage-Verordnung (mit eigenständigem Curriculum) festgelegt. 2009 kamen Tuina An Mo Praktik und Ayurveda Wohlfühlpraktik dazu, 2015 noch Tibetische Jamche-Kunye Praktik.

Ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

Gemeinsam ist allen diesen ganzheitlich in sich geschlossenen Systemen, dass sie aus asiatischen Gesundheitssystemen hervorgegangen sind und in ihren Heimatländern im traditionellen medizinischen Bereich verankert sind. Das bedeutet, dass sie auf gänzlich anderen Theorien und Begrifflichkeiten beruhen (mit Ausnahme der Akupunktmassage, die manche dieser Annahmen und Begriffe übernommen hat) als westliche Anatomie und Physiologie.

Bezeichnend für diese Methoden ist auch der Umstand, dass (mit Ausnahme von Shiatsu, mit dem diese Kategorie von Massagetechniken 2003 eröffnet wurde) ihre gewerbliche Definition primär im Gesundheitsministerium festgelegt wurde – und zwar mit der Differenzierung, was dem medizinischen Bereich vorbehalten ist und was davon gewerblich angewendet werden darf.

Für Ayurveda und Tuina verantwortlich war im Vorfeld der Novelle der Massage-Verordnung der TAM, der Beirat für Traditionelle Asiatische Methoden, eine eigens für asiatische Heilmethoden etablierte Institution im damaligen Gesundheitsministerium. Hier wurde in Expertengremien festgehalten, was im Ärztevorbehalt verbleiben soll und was gewerblich – zum Wohlfühlen und zur Gesunderhaltung – angewendet werden darf.

Kein asiatisches System und doch keine gewerbliche Massage im Sinne der Massage-Verordnung?

Der Gesetzgeber hat die asiatischen Behandlungsmethoden Shiatsu, Ayurveda, Tuina und Tibetische Massage als außerhalb der „gewerblichen Massage“ (hier und im Weiteren sollen Klassische Massage, Bindegewebsmassage, Manuelle Lymphdrainage, Segmentmassage, Akupunktmassage und Fußreflexzonenmassage unter dem Begriff der „gewerblichen Massage“ verstanden werden) betrachtet und ihnen einen eigenen Status zugeordnet.

Erschöpfen sich nun aber die Ansätze manueller Behandlung in „gewerblicher Massage“ und den ganzheitlich in sich geschlossenen Systemen? Oder anders ausgedrückt: Lassen sich alle anderen Techniken der manuellen Behandlung auf diese Methoden zurückführen?

Wir glauben: Nein.

Strukturelle Integration

Als Beispiel dient uns Rolfing das Ida Rolf unabhängig von „gewerblicher Massage“ (oder auch schwedischer Massage) schon in den frühen 1940er-Jahren (damals noch unter dem Namen „Strukturelle Dynamik“) auf Basis diverser alternativer Heilmethoden wie Homöopathie, Osteopathie, Chiropraktik, Yoga und Alexander Technik entwickelte. Im Zentrum ihrer Forschung, stand die für sie (und in Folge für die von ihr entwickelte Methode) grundlegende Frage: „Welche Voraussetzungen müssen für die menschliche Körperstruktur erfüllt sein, um so im Einklang mit der Schwerkraft zu sein, dass der gesamte Mensch möglichst optimal und ergonomisch funktionieren kann?“

Ihr Ansatz geht davon aus, dass anhaltende Besserungen von Beschwerden und das übergeordnete Gefühl von Wohlbefinden stark von einer Balance der Körperstruktur in der Schwerkraft abhängen. Die Schwerkraft erwies sich für sie als organisierendes Element auf einzigartige Weise bedeutsam für unsere Körperstruktur, Bewegungskoordination, räumliche Wahrnehmung und Ausdrucksfähigkeit. Ein Ungleichgewicht in der Körperstatik und -struktur hingegen wirkt sich auf das Netzwerk des Bindegewebes in Form von negativen Kompensationsstrukturen aus.

Um den Körper in dieser Aufgabe zu unterstützen, entwickelte sie Behandlungsansätze, die heute unter anderem als Rolfing bekannt sind und kaum Ähnlichkeiten oder Überschneidungen zu den in der Massageverordnung angeführten Massagetechniken aufweisen – weder  im theoretischen Hintergrund noch in der Herangehensweise oder in den Grifftechniken, insbesondere wenn man Zielsetzung, und Intention einbezieht. (https://www.oda-kt.ch/fileadmin/user_upload/pdf/D/METID/Strukturelle_Integration_-_Finale_Metid_d_ida.pdf). 

Posturale Integration, eine weitere Form struktureller Integration, beruht ebenfalls auf dem (grundsätzlichen) Rolfing-Ansatz. Jack Painter, der Begründer dieser Methode, integrierte in den Ansatz von Ida Rolf weitere Elemente wie Atemarbeit, Gestalttherapie, Methoden aus der Körperpsychotherapie nach Wilhelm Reich und fernöstliche Methoden.

Posturale Integration berücksichtigt psychische Prozesse stärker als der Ansatz von Ida Rolf. In den 1990er-Jahren entwickelte sich daraus die Psychotherapeutic Postural Integration, ein mittlerweile anerkanntes Verfahren der European Association for Body Psychotherapy (http://icpit.org/psychotherapeutic-postural-integration).

Wie sind diese Methoden (modellhaft) einzuordnen?

Der Vorschlag, Rolfing der Klassischen Massage zuzuordnen („Massage eingeschränkt auf Klassische Massage“ eingeschränkt auf „Strukturelle Integration“) ist unserem Verständnis nach nicht zutreffend, da sich Rolfing grundsätzlich von Klassischer Massage unterscheidet, wie auch von allen anderen in der Massage-Verordnung gelisteten Methoden.

Andererseits ist Rolfing eine Ausbildung, die im Umfang (und auch Teilen des Inhalts, wie beispielsweise Anatomie) der Ausbildung zur gewerblichenMassage weitgehend äquivalent ist, was die Erteilung eines Gewerbescheins auf „Massage eingeschränkt auf Strukturelle Integration“ denk- und befürwortbar macht. Das Gleiche gilt unserer Meinung nach auch beispielsweise für „Posturale Integration“, wobei die Gewerbebezeichnung „Strukturelle Integration“ gewählt werden sollte, weil es sich bei „Rofling“ und „Posturale Integration“ um Markenbezeichnungen handelt.

Und auch für andere Methoden könnte Ähnliches gelten bzw. notwendig sein.

… wird fortgesetzt

~ Der behördliche Umgang mit Arbeitsproben und informativen Befragungen im Kontext der individuellen Befähigungen

Auf der Gewerbereferententagung 2018 (https://www.bmdw.gv.at/Nationale%20Marktstrategien/Gewerbe/Documents/GRT_2018_Protokoll_barrierefrei.pdfwurde die Frage aufgeworfen, inwieweit es rechtens ist, dass manche Gewerbebehörden „den Antragstellern eine positive Entscheidung nur unter der Voraussetzung in Aussicht stellen, wenn sie sich einer Befragung bei der WK unterziehen, und zwar auch dann, wenn die Antragsteller Ausbildungs- und Praxisnachweise zur eigenständigen Beurteilung durch die Gewerbebehörde vorweisen können.“

Besonders häufig, so wird noch ergänzt, „ist die Praxis der obligatorischen Befragung/Arbeitsprobe offenbar in der Branche Kosmetik/Massage, mit den verschiedenen Teilbereichen. […] Einzelne Landeskammern veröffentlichen bereits auf ihren Internetseiten Fragenkataloge, Anmeldeformalitäten und Kosten für Befragungen samt Arbeitsprobe.“  Und weiter: „Sowohl das WIFI als auch private Bildungseinrichtungen bieten für „freiwillige“ Arbeitsproben bzw. Befragungen Vorbereitungskurse mit erheblichen Kosten an.“

Das Ministerium hält dazu fest:

  • „Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. zB VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005)“ und
  • „Im Hinblick auf die Wortfolge „wenn … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. zB VwGH 24.06.2015, 2013/04/0041). Die Behörde ist nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären, um den Nachweis zum Erfolg zu führen.“

Und weiter:

  • Die in Punkt 31 des Protokolls über die Gewerbereferententagung 2009 erwähnte ältere Rechtsprechung des VwGH, nach der die Nachsichtsregelung des § 28 GewO 1994 nicht auf das Ergebnis einer informativen Befragung abgestellt ist, ist vor dem Hintergrund des § 19 GewO 1994 nicht mehr aktuell. Es steht dem Feststellungswerber vielmehr frei, einen Nachweis über ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe bei der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer zu erbringen (VwGH 25.01.2011, 2008/04/0031).
  • Es besteht weiters die Möglichkeit für die Behörde, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung ‚zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen‘ (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 BGBl. I Nr. 111/2002, 1117 BlgNR XXI. GP, 88). Der VwGH tritt dieser Möglichkeit nicht entgegen (vgl. zB das Erkenntnis vom 2.2.2012, 2012/04/0018).
  • Kann der Antragsteller Ausbildungs- und Praxisnachweise vorweisen, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Qualifikationserfordernisse für die jeweilige Gewerbeausübung erfüllt sind.
  • Sind die Qualifikationserfordernisse nicht zur Gänze erfüllt, kann sich der Antragsteller auf freiwilliger Basis einem Fachgespräch bzw. einer Arbeitsprobe unterziehen, um allfällige ergänzende Nachweise vorlegen zu können. Es ist daher nicht zulässig, wenn die Behörde ohne angemessene Berücksichtigung der vorgelegten Ausbildungs- und Praxisnachweise den Antragssteller dazu bewegt, sich einem Fachgespräch bzw. einer Arbeitsprobe zu unterziehen, die in inhaltlicher und umfangsmäßiger Hinsicht der vorgesehenen Befähigungsprüfung gleichkommen.“

~Website-Check

Auf der Seite https://websitecheck.wko.at kann man, als Service der Wirtschaftskammer, die Domain der eigenen Website eingeben und erhält binnen zwei bis drei Minuten eine Auswertung der eigenen Internetpräsenz hinsichtlich Social Media, Technik, mobile Darstellung, Inhalt und Suchmaschinenoptimierung (SEO).

Ausgewertet wird dabei allerdings nur die Startseite des Internetauftritts.

zur Seite der WK


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