Newsletter 7 der Grünen Masseur*innen

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Liebe/r

willkommen bei der 7. Ausgabe des Newsletters der Grünen Masseur*innen!
(31. Mai 2019)

Information, vor allem rasche und vollständige Information, ist uns wichtig, auf unserer Website ebenso wie hier im Newsletter. Dafür stehen wir.
Denn Information ist die Grundlage für effektives Handeln. Das gilt sowohl für uns als Vertreter*innen in der Innung, als auch für alle beruflich Tätigen.
Es ist deshalb unser Anliegen, Euch (die Leser*innen des Newsletter, die Besucher*innen der Website) über Entwicklungen und Hintergründe zu informieren. Und unmittelbar darüber zu informieren, welche Ziele und Zielsetzungen wir in bestimmten Themenbereichen verfolgen, was wir für unsere Berufsgruppe erreichen wollen. Wofür wir uns einsetzen.

Eure Anregungen und Kommentare, die Information über Eure Anliegen und Sichtweisen benötigen wir dafür. Feedback, Diskussion und (sachliche) Kritik sind uns deshalb sehr willkommen. Im Blog auf der Website freuen wir uns auf Kommentare  … oder einfach ein Mail an eduard.tripp@gmail.com schicken.

Darüber hinaus nutzen wir den Newsletter, um komplexe Themen in ihrem größeren Zusammenhang darzustellen (aktuell der Umgang mit dem Paragraph 19, individuelle Befähigung) und damit – das wäre unser Wunsch – Diskussion und Nachdenken, hoffentlich sogar aktives Handeln anzuregen.

Die bisher schon erschienen Newsletter könnten im Newsletter-Archiv nachgelesen werden:

~ Gesundheitsberuferegister

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde im Juli 2016 beschlossen (BGBl. I Nr. 87/2016) und besagt, dass alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ab 1. Juli 2018 verpflichtend in ein Register eingetragen werden müssen. Konkret davon betroffen sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Pflegefachassistent*innen, Pflegeassistent*innen, Physiotherapeut*innen, Biomedizinische Analytiker*innen, Radiologietechnolog*innen, Diätolog*innen, Ergotherapeut*innen, Logopäd*innen und Orthoptist*innen.

  • § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
    (2) Das Gesundheitsberuferegister wird für
    1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

    2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
    eingerichtet.

    (3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Geführt wird das Gesundheitsberuferegister von der Arbeiterkammer (AK) einerseits und von Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) andererseits.

  • § 4. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
    (4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.
    (5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

Die Frage, ob auch Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden (sollen), war Thema der Bundesinnungsausschusssitzung (BIAS) am 23. und 24. Mai. Der grundlegende Tenor der Wirtschaftskammer ist, dass eine Eintragung der Heilmasseur*innen in dieses Register weder notwendig ist noch geplant sei. Dabei wird auf die Erläuterungen zum Gesetz https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02445/fname_309366.pdf verwiesen, in denen festgehalten ist, dass das Gesundheitsberuferegister für Gesundheitsberufe geschaffen wurde, die über keine berufliche (gesetzliche) Standesvertretung verfügen.

  • Zu § 1: Auf Grund des im Regierungsprogramm vorgesehenen Auftrags zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Registrierung nichtärztlicher Gesundheitsberufe wird ein Gesundheitsberuferegister eingerichtet. Dieses Register wird für jene Gesundheitsberufe eingerichtet, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen. In einem ersten Schritt soll das Register die Angehörigen der größten Gruppe der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, nämlich die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, umfassen. Eine Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf andere in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallende Gesundheitsberufe bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.

Eine gesetzliche Notwendigkeit besteht demnach nicht und auch nicht die Gefahr, dass mit der Nicht-Aufnahme von Heilmasseur*innen irgendwelche (rechtlichen) Einschränkungen einhergehen könnten. Wesentlich für die Ausübung der Heilmassage ist primär die Ausstellung des Berufsausweises für Heilmasseur*innen, der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt wird, in Wien durch den Gesundheitsdienst der Stadt.

Diskutiert wurde die Frage, ob eine Registrierung der Heilmasseur*innen durch die Bundesinnung dennoch befürwortet werden sollte: aus Imagegründen, denn es könnte bei Konsument*innen der Eindruck entstehen, dass Heilmassage gar kein Heilberuf (oder „minderwertiger“) wäre, weil Heilmasseur*innen nicht im Gesundheitsberuferegister angeführt sind.

Gegen solche Überlegungen gibt es von den Landesinnungen her auch Bedenken, dass es damit zu einem Mehraufwand für Heilmasseur*innen kommen könnte und zu einer Zuständigkeit des GÖG (zusätzlich zur Wirtschaftskammer), der damit auch Sanktionsmöglichkeiten besäße. Inwieweit hier standes-/kammerpolitische Überlegungen einfließen, kann nur vermutet werden, wenngleich der Gesetzgeber dazu in den schon oben zitierten Erläuterungen ausführt:

  • Die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist von der Vertretung der Interessen der Berufsangehörigen durch gesetzliche Interessenvertretungen zu trennen, die Mitgliedschaft zu diesen bleibt somit unberührt.

Schlussendlich wurde diese Fragestellung in der Sitzung als Diskussionspunkt ohne Entscheidung belassen, wobei hier insbesondere auf die Unklarheit Bezug genommen wurde, dass es keine verlässlichen Informationen darüber gibt, inwieweit die Mehrheit der Heilmasseur*innen diese Eintragung wünscht oder nicht.

… wir werden weiter darüber berichten

~ Der Umgang mit Pragraph 19 – Die Entscheidung der Bundesinnung

Die Bundesinnung strebt eine österreichweite Regelung an, wie mit individuellen Befähigungen (§ 19) umgegangen werden soll. Nach der Strategieklausur im Herbst 2018 und einem GeschäftsführerInnen-Treffen Anfang 2019 stand die weitere Vorgehensweise in dieser Frage auf der Tagesordnung der Bundesinnungsausschusssitzung (BIAS) am 23. und 24. Mai.

Im Vorfeld war ein Entwurf ausgeschickt worden, demzufolge sich die Landesinnungen Fußpflege, Kosmetik und Massage österreichweit darauf verständigt haben, Arbeitsproben für Interessent*innen „mit entsprechenden Vorkenntnissen“ (entsprechende Ausbildungs- und Praxisnachweise) „und nachgewiesenen Fähigkeiten“ für Massage anzubieten im Bereich

  • Massage, eingeschränkt auf klassische Massage;
  • Massage, eingeschränkt auf Fußreflexzonenmassage;
  • Massage, eingeschränkt auf Segmentmassage / Tiefenmassage;
  • Massage, eingeschränkt auf Bindegewebsmassage;
  • Massage, eingeschränkt auf Akupunktmassage; und
  • Massage, eingeschränkt auf Lymphdrainage.

Interessent*innen, so der Entwurf, sollen über Grundkenntnisse in den Bereichen Anatomie, Pathologie, Physiologie, Kontraindikationen, Erste Hilfe und Hygiene verfügen (wobei 180 bis 200 Lehreinheiten als geeignet angesehen werden), zudem über eine Ausbildung in der gewünschten Technik (Ausmaß abhängig von der jeweiligen Technik), ein einschlägiger Praxisnachweis von 4 bis 6 Monaten (pro Technik) und kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse (auf Basis der Unternehmerprüfungsordnung).

Weiter: „Zuordnungen neuer Techniken werden aufgrund von angewendeten Massagegriffen zu den genannten Techniken gemacht. Ist diese Zuordnung bei einer neuen Technik oder bei bestimmten Techniken nicht möglich, kann auch eine Einschränkung in dieser jeweiligen Technik bejaht werden. Bei einer solchen Anfrage ist eine österreichweite Abstimmung der Innungen obligat“.

In der Diskussion zu dieser Frage wurden vom Autor insbesondere drei Fragen/Anliegen eingebracht (den Überlegungen des 6. Newsletter folgend):

  • die Festlegung einer verpflichtenden Anzahl von Ausbildungsstunden in der angesuchten Technik, speziell in Hinblick auf – mögliche – nicht obigen Techniken zuordenbare Methoden;
  • die Möglichkeit eines alternativen Praxisnachweises im Falle von nicht obigen Techniken zuordenbaren Methoden, wie bei den ganzheitlich in sich geschlossenen Systemen (Shiatsu, Tuina, Ayurveda, Tibetische Massage); und
  • nachvollziehbare Zuordnungen von ansuchenden Methoden zu den oben angeführten Techniken und nachvollziehbare, objektivierte Begründungen, warum eine Methode einer dieser Techniken zuzuordnet wird – oder eben nicht.

Ad 1) In der Diskussion hat sich herausgestellt, dass nahezu alle Landesinnungen der Ansicht sind, dass alle (bisher bekannten) ansuchenden Methoden auf die sechs in der Massage-Verordnung angeführten Techniken als „übergeordnete „Methode“ zurückgeführt werden können. Das gilt auch für die in den bisherigen Newsletter ausgeführten Methoden Nuad, Rolfing und Ortho Bionomy. Dementsprechend hat der Ausschuss keine Notwendigkeit gesehen, eine Stundenfestlegung vorzunehmen, denn der erforderliche Umfang an Ausbildungsstunden für Klassische Massage, Lymphdrainage etc. ist bekannt. Anders wäre das bei unbekannte(re)n Methoden …

Ad 2) Für die sechs in der Massage-Verordnung angeführten Techniken bedarf es, dem Ausschuss folgend, keiner Änderung in der Praxis-Nachweisregelung. Eine solche wäre wohl nur dann erforderlich, wenn Praxis auch für andere Methoden nachgewiesen werden müsste, deren Ausbildungsstruktur Praxis in der „klassischen Form“ nicht ermöglicht bzw. vorgesehen hat.

Ad 3) Der Wunsch nach einer nachvollziehbare(re)n und objektive(re)n Zuordnung von Methoden zu den übergeordneten oder vermeintlich übergeordneten Methoden wurde als unnötig zurückgewiesen. Vielmehr wurden die bisherigen Zuordnungen von nahezu allen Anwesenden als zutreffend und ausreichend erachtet. Eine systematische Einbeziehung von Fachexpert*innen der betroffenen Methoden, um eine Methode nicht nur von außen zu erfassen und zu bewerten, erschien damit unnötig.

Schlussendlich wurde der ausgeschickte Entwurf mehrheitlich – mit zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung – angenommen und damit die Absicht bekräftigt, künftig ansuchende Methoden ausschließlich den sechs Techniken zuzuordnen. Zwar wird festgehalten, dass eine Einschränkung in einer Technik, die nicht zugeordnet werden kann, auch auf diese hin erfolgen kann, die „obligate“ österreichweite Abstimmung der Innungen, schränkt diese Offenheit aber wieder ein.

In Wien, so wurde auch in der BIAS zur Kenntnis genommen, ist die Situation mit der MA 63 anders als in den anderen Bundesländern, wo die Innungen mit den Gewerbebehörden deutlich enger zusammenarbeiten. Wie die Entwicklung nach dem aktuellen BIAS-Beschluss hier weitergeht, wird sich erst entwickeln, hat sich doch der Ausschuss (und vorab der Berufsgruppenausschuss Massage) im Vorfeld der BIAS gegen unsinnig erscheinende Zuordnungen ausgesprochen. 

… wir werden weiter darüber berichten


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