Sexuelle Belästigung und Diskriminierung. Zum Vortrag von Daniel Sanin

Teich mit Stadt im Hintergrund

Sexuelle Belästigung kann sowohl das Strafrecht als auch das Gleichbehandlungsgesetz berühren. Strafrechtlich geregelt sind:

  • Vergewaltigung (§ 201 StGB)
  • Geschlechtliche Nötigung (§ 292 StGB)
  • Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person (§ 205 StGB)
  • Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§205a StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB)

§ 218 StGB regelt das Delikt der „Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen“. Strafbar ist (u.a.):

  • Eine Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung. Darunter fallen sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen (zum Beispiel intensive Berührung der weiblichen Brust oder der Griff zwischen die Beine – auch über der Kleidung), die nicht nur flüchtig erfolgen;
  • eine Verletzung der Würde eines Menschen durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle. Dieser Fall bezieht somit auch nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre zählende Körperregionen (Gesäß, Oberschenkel, Lippen) ein, wenn durch intensive Berührungen die Würde des Opfers verletzt wird (zum Beispiel Streicheln am Oberschenkel, „Po-Grapschen“).
Abrenzung Strafrecht und Gleichbehandlungsgesetz bei sexueller Belästigug

Verbale sexuelle Belästigungen, wie z.B. Anzüglichkeiten oder sexistische Witze, wie auch Berührungen auf beispielsweise Unterarm oder Knie fallen nicht in den Geltungsbereich des Strafgesetzes, sondern sind durch das Gleichbehandlungsgesetz geregelt.

(Grafik „Sexuelle Belästigung GlBG & StGB“ – Quelle: Daniel Sanin, 2023)

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