Arbeiterkammer fordert die Aufnahme von Medizinischen Masseur*innen und Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister

Akten

Blog-Beitrag vom 4.11.2019

Auf der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 29. November 2018 wurde die Forderung nach Aufnahme von Medizinischen Masseur*innen und Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister einstimmig angenommen.

Das Gesundheitsberufsregister, so der Antrag an die Bundesarbeitskammer, bietet viele Vorteile für die eintragungspflichtigen Berufsangehörigen, die den (bislang) nicht registrierten Gesundheitsberufen vorenthalten werden (neben Medizinischen Masseur*innen und Heilmasseur*nnen beispielsweise auch medizinische Assistenzberufe, medizinisch-technische Fachdienste, Sanitäter*innen, Medizinphysiker*innen u.a.m.):

  • Sichtbarmachung des Berufsstandes und Aufwertung der Qualifikation der registrierten Gesundheitsberufe: Nur wer entsprechend qualifiziert ist, kann ins Register eingetragen werden und erhält einen offiziellen Berufsausweis.
  • Weniger Aufwand bei Arbeitgeber*innenwechsel: das Vorlegen von Nachweisen ist nicht mehr notwendig, da das Vorweisen des Berufsausweises für die Berufsberechtigung ausreicht. Zukünftige Arbeitgeber*innen können auf die im Register ausgewiesene Qualifikation vertrauen.
  • Mobilität: Mit dem Register wird endlich ein europäischer Standard erreicht. Die Berufsausübung und der Arbeitsplatzwechsel innerhalb Europas wird vereinfacht.
  • Bedarfsplanung und Versorgung: Erstmals gibt es eine Bestandsaufnahme der in Österreich tätigen Gesundheits- und Krankenpfleger*innen und der Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD), Versorgungslücken werden so besser erkennbar, eine Bedarfsplanung kann adäquat erfolgen.
  • Transparenz und Sicherheit: Patient*innen können online einsehen, ob das Personal im Register eingetragen ist. Zum einen macht das den Berufsstand in der Öffentlichkeit sichtbarer und zum anderen erhöht das die Qualitätssicherheit bei Patient*innen.

Die genannten Vorteile sollen, so der Beschluss, für alle Gesundheitsberufe gelten, da es für eine Unterscheidung zwischen ins Register aufgenommene Gesundheitsberufe und nicht ins Register aufgenommene Gesundheitsberufe keinen sachlichen Grund gäbe. Vielmehr stelle diese Unterscheidung eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung für jene Berufsgruppen dar, die nicht im Register aufgenommen werden.

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer forderte gemäß dem Beschluss vom 29. November 2018 die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie den Nationalrat auf, alle Gesundheitsberufe, die bislang nicht registriert sind, ins Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) aufzunehmen und § 1 Abs 2 GBRG entsprechend abzuändern.