Tendenziöse Fragestellung bei der Umfrage in Wien zur Gesundheitsberuferegistereintragung für Heilmasseur*innen

Akten

Blog-Beitrag vom 13.2.2020

Aktuell (6. Februar 2020) wurden, wie schon lange beschlossen und angekündigt, alle selbständigen Wiener Heilmasseur*innen angeschrieben und gebeten, die Frage beantworten, ob sie „für eine Eintragung der Heilmasseure in das Gesundheitsregister“ sind – oder nicht. Die Rückantwort dazu soll bis 31. März auf dem beiliegenden Fragebogen erfolgen.

Der begleitende Text ist kurz gefasst und leider tendenziös.

So wird nach der Aufzählung der bereits erfassten Berufe erklärt: „Es wurden nur Berufe aufgenommen, die über keine gesetzliche Standesvertretung verfügen. Aus diesem Grund finden sich Heilmasseure nicht im Gesundheitsberuferegister.“ Ergänzend und wohl erklärend wird noch hinzugefügt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 2007/04/0015-9 eindeutig ausgesprochen, dass freiberufliche Heilmasseure Mitglied der Wirtschaftskammer sind. Die Heilmasseure sind daher über das Fimen A-Z der Wirtschaftskammer bzw. das Gewerberegister abrufbar.“

  • Korrekt ist, dass neben den Heilmasseur*innen bislang beispielsweise auch medizinische Assistenzberufe, medizinisch-technische Fachdienste, Sanitäter*innen und Medizinphysiker*innen  (u.a.m.) nicht im Gesundheitsberuferegister erfasst sind. Der Grund für die Nicht-Erfassung dieser Berufe liegt aber sicher nicht darin, wie das im Schreiben nahegelegt wird, dass sie über eine gesetzliche Standesvertretung verfügen – und schon gar nicht, dass sie Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und über das Firmen A-Z der Wirtschaftskammer abgerufen werden können.

Im Weiteren wird ausgeführt, dass das Fehlen der Heilmasseur*innen im Gesundheitsberuferegister von manchen bedauert wird: „bei der Abwägung eines Für und Wider könnten primär Imagegründe für eine Eintragung, der bürokratische Aufwand aber dagegen sprechen (Namens- und Standortveränderungen, Meldepflichten, befristeter Berufsausweis für fünf Jahre, wurde die Verlängerung unterlassen/vergessen, ruht die Berechtigung zur Berufsausübung. Eine Berufsausübung während des Ruhens ist strafbar.)

  • Auf der Pro-Seite werden nur Imagegründe angeführt, die für eine Eintragung ins das Gesundheitsberuferegister sprechen. Dafür aber viele bürokratische Gründe, die dagegen sprechen. Dass allerdings nur Imagegründe für eine Eintragung sprechen, ist aber nicht gesagt. Möglicherweise hat die Eintragung nämlich – wer kann das wirklich abschätzen? – auch wirtschaftliche/finanzielle Nachteile. Wer kann wirklich sagen, dass Patient*innen, die eine Heilmassage suchen, auf der Firmen A-Z-Seite ihre*n zukünftige*n Behandler*in suchen – und nicht über das Gesundheitsberuferegister? Manchen Patient*innen könnte das naheliegen, zumal sie dann im Gesundhetisberuferegister auch bei Physiotherapeut*innen fündig werden, die ebenfalls zu Heilmassagen berechtigt sind.

Mehr Informationen zu den Grundlagen der Eintragung ins Gesundheitsberuferegister, zum Aufwand sowie möglichen Vor- und Nachteilen: Pro und Contra Gesundheitsberuferegister-Eintragung für Heilmasseur*innen. Eine Zusammenfassung