• Supervision, verbunden mit Selbstreflexion des*der Supervisand*in, ist wesentlich für den Praxisnachweis bei Gewerbeansuchen

    In einem Schreiben vom 9. Oktober 2019 (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) führt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Bezug auf Ansuchen gemäß Anlage 6 und 7 der Massage-Verordnung aus, dass 50 der 150 nachzuweisenden (protokollierten) Behandlungen unter Supervision zu erfolgen haben, denn: „Im Rahmen der Supervision erfolgt jedenfalls eine Beratung des Supervisanden durch den Supervisor verbunden mit Selbstreflexion des Supervisanden.“ Deshalb: „Das bloße Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses entspricht nicht diesem Erfordernis, wobei jedoch die Durchführung der Supervision (im Sinne der Anlagen 6 und 7) durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann.“

  • Details zur Fortbildungsverpflichtung für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

    Die Massage-Verordnung 2009 schreibt für die In-sich-geschlossene-Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda; Jamche Kunje) eine Fortbildungsverpflichtung von 40 Stunden in fünf Jahren vor. Details dazu sind allerdings nicht angeführt. Eine Anfrage bei der Rechtsabteilung der Wiener Wirtschaftskammer brachte nachfolgende Informationen: Es gibt, so der aktuelle Stand, nach wie vor keine ministerielle Liste anrechenbarer Kurse, wobei der Radius möglicher Weiterbildungskurse zumindest derzeit eher weit gezogen wird. So können durchaus auch einzelne Weiterbildungskurse aus dem kaufmännischen oder rechtlichen Bereich angerechnet werden, wenn sonst der Fokus auf der fachlichen Weiterbildung liegt. Fachfremde Kurse können definitiv nicht anerkannt werden, letztendlich liegt es aber immer im Ermessen der jeweiligen Behörde, was anerkannt wird. Mit regionalen Unterschieden ist…

  • Fortbildungsverpflichtung der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme auch bei ruhendem Gewerbe

    Wie es sich mit der Fortbildungsverpflichtung verhält, wenn man z.B. auf Grund von Schwanger- und Mutterschaft oder anderen Gründen das Gewerbe vorübergehend ruhend meldet, ist eine oftmals gestellte Frage von Shiatsu-Praktiker*innen, aber auch anderen Ausübenden der in sich geschlossenen Systeme. Die grundlegende Antwort der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer ist, dass die Ruhendmeldung den Unternehmer nicht von der in der Massage-Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung entbindet. Ein Entfall dieser Verpflichtung ist in der Massage-Verordnung nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auf eine Sicherung und Verbesserung von Wissen und Können der Gewerbetreibenden abzielt. Aber nicht nur der Zweck der Verordnung, so die rechtspolitische Abteilung weiter, lässt auf eine Verpflichtung schließen, sondern auch die Bezeichnung „Ausübungsberechtigter,“…

  • DSGVO gilt auch für die Protokolle in der Ausbildung ganzheitlich in sich geschlossener Systeme (Shiatsu, Ayurveda, Tuina, Jamche Kunje)

    Für die in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda, Tibetische Jamche Kunje) gilt, dass im Rahmen der Ausbildung mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden müssen. Aus diesem Grund fallen die in Ausbildung stehenden Personen unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Art 2 Abs 2 lit c). Eine Einverständniserklärung ist daher nötig, vor allem wenn die Daten weitergegeben werden.

  • Behandlung von Akupressurpunkten mit Lasergeräten (Shiatsu, Tuina, Akupunktmassage)

    Die wesentlichen Fragen in der Beurteilung der Zulässigkeit der Behandlung von Akupressurpunkten mit Laser für gewerbliche AnwenderInnen, so die Bundesinnung (Schreiben vom 1.3.2019) sind einerseits die Zielsetzung der Anwendung und andererseits die Stärke des Lasers: Welche Geräte eingesetzt werden dürfen, ist – wie in der Anwendung von Lasergeräten in der Kosmetik – vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Gerät eine Tätigkeit durchgeführt wird, die dem jeweiligen Berufsbild zuordenbar ist – was für Shiatsu, Tunia und Akupunktmassage gewerberechtlich gegeben ist. Wie Behörden und Gerichte in konkreten Verfahren bewerten und entscheiden, kann allerdings nicht vorausgesehen werden, womit es letztlich in der unternehmerischen Verantwortung der gewerblichen Anwender*in liegt, sich für das…

  • Ausübung von Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha durch Shiatsu- und Tuina-Anwender*innen

    Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha können – sofern der (vor allem) ärztliche Vorbehalt eingehalten wird – von gewerblichen Berufen ausgeübt werden. Das Wirtschaftsministerium hat dazu in einem Schreiben Ende Juni 2017 (GZ: BMWFW-30.599/0126-I/7/2017) festgehalten, dass Praktiker*innen der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme Shiatsu und Tuina diese Methoden anwenden (und anbieten) dürfen.