Behandlung von Akupressurpunkten mit Lasergeräten (Shiatsu, Tuina, Akupunktmassage)

Paragraph

Die wesentlichen Fragen in der Beurteilung der Zulässigkeit der Behandlung von Akupressurpunkten mit Laser für gewerbliche AnwenderInnen, so die Bundesinnung (Schreiben vom 1.3.2019) sind einerseits die Zielsetzung der Anwendung und andererseits die Stärke des Lasers:

  • Für die Anwendung im gewerblichen Bereich ist – ähnlich wie bei allen Behandlungen – nur eine präventive Zielsetzung erlaubt. Kurative Anwendungen, d.h. Behandlungen von Erkrankungen, sind ausschließlich dem Gesundheitsbereich vorbehalten.
  • Der verwendete Laser sollte auf keinen Fall verletzen, weshalb beispielsweise ein Laserpointer mit 1 mW kein Problem darstellen sollte. Immer aber ist auf entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Brillen, keine Spiegel im Behandlungsraum) zu achten.

Welche Geräte eingesetzt werden dürfen, ist – wie in der Anwendung von Lasergeräten in der Kosmetik – vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Gerät eine Tätigkeit durchgeführt wird, die dem jeweiligen Berufsbild zuordenbar ist – was für Shiatsu, Tunia und Akupunktmassage gewerberechtlich gegeben ist.

Wie Behörden und Gerichte in konkreten Verfahren bewerten und entscheiden, kann allerdings nicht vorausgesehen werden, womit es letztlich in der unternehmerischen Verantwortung der gewerblichen Anwender*in liegt, sich für das Anbieten von bestimmten Dienstleistungen, wie die Laserbehandlung von Akupressurpunkten, zu entscheiden.