• Zulassung zur Berufsreifeprüfung für Gewerbliche und Heilmasseur*innen

    Gewerbliche und Heilmasseur*innnen erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsreifeprüfung, aber auch Masseur*innen, die die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung besagt in § 1 (1), dass „Personen ohne Reifeprüfung […] durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben [können], wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben„: Gemäß § 3 des Berufsreifeprüfungsgesetzes umfasst die Berufsreifeprüfung vier Fachbereiche (Teilprüfungen):

  • Staatliches Gütesiegel jetzt auch für Masseur*innen, Fußpleger*innen, Kosmetiker*innen, Piercer*innen und Tätowierer*innen

    Unternehmen, deren Inhaber*in oder gewerberechtliche Geschäftsführer*in eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis (ausgenommen Handwerke) erfolgreich abgelegt haben, dürfen seit 29. November den Begriff „Staatlich geprüft“ und das entsprechende Gütesiegel verwenden – vergleichbar dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“. Am 29.11.2019 wurde die 362. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. II Nr. 362/2019 Teil II). Über die Verwendung sagt § 2: „Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden…

  • Heilmasseur*innen: Trotz staatlicher Prüfung kein Gütesiegel „Staatlich Geprüft“

    Wie berichtet sollen mit dem Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ die Gewerbe mit Befähigungsprüfungsabschluss (analog zu den „Meisterbetrieben“) aufgewertet werden. Nicht berücksichtigt sind dabei aber Heilmasseur*innen, die gewerblich arbeiten. Heilmasseur*innen erhalten, so besagt § 79 des MMHmG, nach Ablegung der Unternehmerprüfung (gemäß § 23 GewO 1994) bzw. nach ununterbrochener dreijähriger freiberuflicher Tätigkeit als Heilmasseur*in den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994). Damit haben sie zwar die Berechtigung gewerblich tätig zu sein, dies aber ohne Ablegung der Befähigungsprüfung Massage. Und damit fallen sie in eine „Lücke im Gesetz“, denn nur mit dem Ablegen der Befähigungsprüfung erhält man das Recht, das Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ zu verwenden – ungeachtet der umfangreicheren Ausbildung und…

  • Heilmasseur*innen-Logo des BHÖ

    In einem Kommentar zum heutigen Beitrag HeilmasseurInnen: Trotz staatlicher Prüfung kein Gütesiegel „Staatlich Geprüft wurde darauf verwiesen, dass es (aktuell) ein Heilmasseur*innen-Logo des Berufsverbandes der Heilmasseur*innnen und medizinischen Masseur*innen (BHÖ) Österreichs gibt. Das Logo wurde vom BHÖ entwickelt und patentiert: https://www.heilmasseure.com/de/ueber-uns/heilmasseur-logo. Es ist frei und kostenlos für jede*n Heilmasseur*in in Österreich erhältlich. Als Nachweis genügt es, den Berufsausweis als Scan per E-Mail an hauptverband@heilmasseure.com zu schicken. Das Logo kann dann für die eigene Homepage, Flyer oder sonstige Werbemittel heruntergeladen werden. Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit einen Aufkleber für das Auto oder die Tür herunterzuladen. Für Mitglieder des BHÖ ist ein Aufkleber gratis, für Nichtmitglieder wird ein Beitrag von Euro 10 für die Bearbeitung berechnet.

  • Wien ist anders – am Beispiel von Nuad

    Im Mai hat die Bundesinnung eine österreichweite Vorgehensweise für individuelle Befähigungen beschlossen. Dieser zufolge sollen Zuordnungen zu „neuen“ Techniken – Techniken, die nicht in der Massage-Verordnung angeführt sind – auf Basis der vorgefundenen Massagetechniken zu klassischer Massage, Fußreflexzonenmassage, Segmentmassage/Tiefenmassage, Bindegewebsmassage, Akupunktmassage und Lymphdrainage erfolgen. Beschlossen ist allerdings nicht korrekt formuliert, da die Gewerbebehörden – in Wien die MA 63 – letztendlich über die Zulassung zur Gewerbeberechtigung entscheiden und die Innungen nur Empfehlungen geben können. Letztlich handelt es sich um eine Empfehlung für eine österreichweite Vorgehensweise, die auf der BIAS im Mai mehrheitlich (mit zwei Gegenstimmen) beschlossen wurde. Zwar wurde ergänzend festgehalten, dass eine Einschränkung in einer Technik, die nicht zugeordnet…

  • Verlieren Heilmasseur*innen ihre wirtschaftliche Basis? Die Situation in Salzburg

    „Nach intensiven Vorarbeiten und Verhandlungen“ stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) im Dezember 2016 in ihrem Schreiben an alle Salzburger Physiotherapeut*innen ein neues Tarifmodell im Bereich der Physiotherapie vor. Anstelle der bisherigen Einzelleistungspositionen gibt es nunmehr eine Verordnung von 45, 60 oder 75 Minuten. Der*die Therapeut*in entscheidet dann eigenständig, welche seiner*ihrer Behandlungen aus medizinischer und therapeutischer Sicht zur Zielerreichung geeignet sind. Das Hauptaugenmerk soll, so die SGKK dabei auf aktiven Anwendungen liegen, vor allem Bewegungstherapie, aber auch z.B. Lymphdrainagen. Maximal 15 Minuten dürfen für maximal 2 passive Anwendungen verwendet werden. Alternativ kann auch die gesamte Zeit für aktive Anwendungen genutzt werden. Die Änderung des bestehenden Positionsmodells allerdings lässt nachteilige Auswirkungen für freiberufliche…