Die Ausübung von Supervision

Die Frage der Ausübung von Supervision wurde in der Gewerbereferententagung 2018 angesprochen und vom Wirtschaftsministerium dahingehend beantwortet, dass Supervision als Form von Beratung definiert wird, „die darauf abzielt, das berufliche Handeln von Menschen in Organisationen bzw. Unternehmen zu prüfen und zu verbessern. Dabei kann es um die Bearbeitung von Fällen aus der beruflichen Praxis, um Rollen- und Funktionsklärungen von Einzelnen, von Teams und von Führungskräften sowie um Konflikte innerhalb von Organisationen, Unternehmen bzw. Organisationseinheiten gehen“ (Protokoll der Gewerbereferententageung 2019).

Für Supervision, so das Wirtschaftsministerium, gilt wie für alle anderen gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten die Gewerbeordnung (es sei denn, sie wird nicht im Rahmen eines von der Gewerbeordnung ausgenommen Berufs ausgeübt, wie beispielsweise Psychotherapie).

Gewerbliche Supervisionstätigkeiten dürfen damit ausschließlich im Rahmen der Unternehmensberatung als auch im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung ausgeübt werden, wobei sich die Abgrenzungskriterien aus der jeweiligen Grundausrichtung der Beratung ergeben:

  • Die Grundausrichtung der Unternehmensberatung liegt in der ganzheitlichen Betrachtung eines Unternehmens. Die Tätigkeit ist fokussiert auf Beratung und Hilfestellung bei der Führung und Entwicklung eines Unternehmens im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen und administrativen Bereich.
  • Geht es hingegen um die Entwicklung der Persönlichkeit, die Unterstützung von Menschen bei Berufsproblemen, den Umgang mit Belastungen und deren psychosozialen Auswirkungen, ist die Supervision Teil der Lebens- und Sozialberatung.