Gesundheitsberuferegister im Spiegel der Wiener Wirtschaft

Akten

Blog-Beitrag vom 29.6.2019

Auf Seite 24 der aktuellen Ausgabe von Wiener Wirtschaft (Nr. 26 vom 27.6.2019) gibt es unter der Überschrift „Heilmasseure“ einen Artikel zum Thema „Gesundheitsberuferegister“, in dem die Wiener Innungsmeisterin Petra Felber, die Nachteile des Gesundheitsberuferegisters und die Vorteile der Eintragung im WKO Firmen A-Z darlegt.

Interview Petra Felber zu GBR

Petra Felber führt aus, dass ins Gesundheitsregister jene Gesundheitsberufe aufgenommen werden, „für die bei selbständiger Tätigkeit keine gesetzliche Standesvertretung eingerichtet ist“ und bezieht sich damit auf die Erläuterungen zum Gesetz: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02445/fname_309366.pdf.

  • Das allerdings, wie schon im Bericht zur Aussendung (Website) der Bundesinnung angeführt (Ergänzte Informationen der Bundesinnung zu den Vor- und Nachteilen des Gesundheitsberuferegisters), bedeutet nicht unbedingt eine Unmöglichkeit für HeilmasseurInnen ins Gesundheitsberuferegister eingetragen zu werden, heißt es doch im entsprechenden Gesetzestext in 1 (3): : „Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.“
    Es handelt sich prinzipiell also nicht um ein Register, das „nur“ für Gesundheitsberufe eingerichtet wurde, die keine gesetzliche Standesvertretung haben. Derzeit werden allerdings viele Gesundheitsberufe, auch solche, die keine gesetzliche Standesvertretung haben, noch nicht erfasst.

Freiberufliche Heilmasseur*innen, so zitiert die Wiener Wirtschaft IM Petra Felber, haben das, was mit dem Gesundheitsberuferegister erreicht werden soll, nämlich „z.B. Transparenz, Qualiatätssicherung und Patientensicherheit“, „bereits längst verwirklicht“. Sie bezweifle deshalb, „dass eine Eintragung in das Gesundheitsberuferegister aus bloßen Imagegründen […] den bürokratischen Aufwand rechtfertigt“, da die Eintragung alle fünf Jahre zwingend erneuert werden muss.

Gleichzeitig legt sie nahe, dass ein Fehlen von (überwiegend freiberuflich tätigen) Heilmasseur*innen im Gesundheitsberuferegister keinen Marketingnachteil mit sich bringt, weil Kunden auf dem „kostenlosen Wirtschaftskammer-Service“ Firmen A-Z den für sie passenden Betrieb finden (können). Mehr noch: „Jeder Unternehmer kann dort seine Stammdaten selbst um individuelle Informationen erweitern“.

  • Ein Punkt wäre hier noch anzufügen für das Gesamtbild: Die Gesundheit Österreich GmbH registriert die (überwiegend) freiberuflich Tätigen und Ehrenamtliche. Unselbständig Tätige hingegen werden von der Arbeiterkammer (https://www.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/arbeitsmarkt/gesundheitsberufe/Das_Gesundheitsberuferegister.html) registriert.1§ 4 Gesundheitsberuferegister-Gesetz (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009644):
    „(3) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).
    (4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.
    (5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).“

  • Das bedeutet, dass sich in Zukunft auch folgendes Bild ergeben könnte: Überwiegend selbständige Heilmasseur*nnen werden im Gesundheitsberuferegister nicht aufgelistet, wohl hingegen solche, die nur zu einem geringeren Teil selbständig tätig sind. Letztere finden sich dann sowohl im Gesundheitsberuferegister als auch im WKO Firmen A-Z.

Aber wie schon im Bericht zu den Informationen der Bundesinnung zu den Vor- und Nachteilen des Gesundheitsberuferegisters festgehalten: „Die Frage, ob eine zukünftige PatientIn das Firmen A-Z zu Rate zieht, wenn sie eine Heilmassage benötigt, kann ich nicht beantworten. Das bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf allen Seiten nur Spekulation. Gefühlsmäßig würde ich allerdings schon sagen, dass ich persönlich als „unbedarfter Patient“ in dieser Fragestellung eher in einem Gesundheitsberuferegister nachschauen würde als im Firmen A-Z – zumal die offizielle Eintragung von absolvierter Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen sicherlich einen seriösen (seriöseren?) Eindruck macht. Aber, und das sei nochmals betont, das ist nur eine persönliche und absolut fiktive Einschätzung.

  • Offen bleibt damit – abgesehen von allen anderen offenen Fragen, wie z.B. ob das Gesundheitsberuferegister politisch überhaupt für selbständig tätige Heilmasseur*innen gewünscht wird, denn das benötigt einen parlamentarischen Beschluss – aber noch eine wichtige Frage: Wer entscheidet über wessen und/oder welche Interessen?

Meine vielleicht naive Herangehensweise in dieser Frage ist, dass es hier primär um die Interessen der Betroffenen geht, d.h. der Heilmasseur*innen. Ob ich oder auch andere Personen mit Entscheidungsmöglichkeit eine Eintragung in Gesundheitsberuferegister wünschen, sollte meiner Meinung nach nicht primär ausschlaggebend sein. Für mich persönlich gilt, dass ich kein Heilmasseur bin, sehr wohl aber Vertreter der Heilmasseur*innen als Innungsmeisterin-Stellvertreter der Wiener Innung und Vorsitzender des Berufsgruppenausschusses Massage.

Die relevantere Frage scheint mir deshalb vielmehr, wie die betroffenen Heilmasseur*innen das sehen und wünschen. Mein/unser Auftrag (als von unseren Mitgliedern gewählte Funktionär*innen) wäre dann, diesen Wunsch, sofern es möglich ist, umzusetzen. Das ließe sich mit einer Umfrage klären.

Eine solche wurde im zitierten Bericht aber weder erwähnt noch angedeutet.

Anmerkungen/Fußnoten

  • 1
    § 4 Gesundheitsberuferegister-Gesetz (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009644):
    „(3) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).
    (4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.
    (5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).“