Unterschiedliche Zuschüsse für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen durch die unterschiedliche Ausbildung gerechtfertigt (Verfassungsgerichthof 2010)

Paragraph

Der Verfassungsgerichtshof hat am 8.10.2010 (Geschäftszahl V43/09, Sammlungsnummer 19212, https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09898992_09V00043_00&IncludeSelf=True) in Hinblick auf unterschiedliche Tarife für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen entschieden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers liegt, unterschiedlich hohe Zuschüsse bei verschiedenen Leistungserbringern vorzusehen, sofern diese Differenzierung durch die Verschiedenheit der berufsrechtlich vorauszusetzenden Qualifikationen (Umfang und der Dauer der jeweiligen Ausbildung) gerechtfertigt ist.

Zuschüsse zu Heilmassagen dürfen daher unterschiedlich hoch festgesetzt werden, je nachdem, ob sie von PhysiotherapeutInnen oder von freiberuflichen HeilmasseurInnen erbracht werden.

Hintergrund

Ausgangspunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war die Frage, ob die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse 2003 festgesetzte Höhe des Kostenzuschusses (2 Euro) für Heilmassage (im Ausmaß von mindestens 10 Minuten) durch eine freiberufliche HeilmasseurIn gesetzeswidrig ist.

  • Es bestehe, so das Gericht, keine Verpflichtung der Gebietskrankenkassen (nach §131b iVm §131a ASVG), Kostenzuschüsse vorzusehen, welche den Marktpreisen entsprechen. Auch bestehe keine Unterschreitung des Ausmaßes von 10 % durch einen Kostenzuschuss von 2 Euro für eine Heilmassage im Ausmaß von mindestens 10 Minuten, wobei die Höhe des Zuschusses auf einen Empfehlungstarif eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingesetzten Arbeitskreises zurückgeht.
  • Und da die „Leistung der Heilmassage als Sachleistung auch in kasseneigenen Ambulatorien, bei Vertragsinstituten sowie bei Vertrags(fach)ärzten erhältlich“ ist, muss der „freie Markt“ daher „für diese Leistung nicht zwingend in Anspruch genommen werden“.
  • Das Ermittlungsverfahren zur Festlegung der Höhe des Zuschusses wird nicht beanstandet.