Ausübung von Gewerblicher Massage als Heilmasseur*in

Roggenfeld

Heilmasseur*innen1Dasselbe gilt auch für Physiotherapeut*innen können um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage ansuchen2Ausgenommen von der gewerblichen Ausübung der Massage sind die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme, wie Shiatsu, Tunia, Ayurveda und Jamche Kunje, wenn sie:

  • eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder
  • die Unternehmerprüfung3Die Unternehmerprüfung ist in § 25 der GewO geregelt. nachweisen können.

Die Unternehmerprüfung entfällt4Unternehmensprüfungsordnung https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10007425, wenn

  • durch Zeugnisse der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung nachgewiesen werden kann, in dem unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt wurden; oder
  • durch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf (oder eine sonstige Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff)5Das Wirtschaftsministerium bestimmt durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, bestimmt das Wirtschaftsministerium im Einzelfall.; oder
  • durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger; oder
  • durch eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen. 

Anmerkungen/Fußnoten

  • 1
    Dasselbe gilt auch für Physiotherapeut*innen
  • 2
    Ausgenommen von der gewerblichen Ausübung der Massage sind die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme, wie Shiatsu, Tunia, Ayurveda und Jamche Kunje
  • 3
    Die Unternehmerprüfung ist in § 25 der GewO geregelt.
  • 4
  • 5
    Das Wirtschaftsministerium bestimmt durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, bestimmt das Wirtschaftsministerium im Einzelfall.