Beispiel NQR-Zuordnung: Meister-Qualifikation Friseur*in und Perückenmacher*in (Stylist*in)

Die Qualifikation „Meister/in für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ wurde von der NQR-Koordinierungsstelle (NKS) als Meisterqualifikation im Verbund auf das NQR-Qualifikationsniveau 6 eingestuft (https://www.qualifikationsregister.at/public/qualification/45). Nachfolgend sind die wesentlichsten Lernergebnisse ausgeführt.

Der*diie Meister*in ist in der Lage das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) auf meisterlichem Niveau auszuüben:

Frisuren gestalten, rasieren und Bart schneiden

  • Kund*innenwünsche zu ermitteln und eine fundierte Haaranalyse bzw. eine Diagnose des Kopfhautzustandes auf Grundlage der vom Kunden/von der Kundin gegebenen Informationen durchzuführen.
  • einen Behandlungsplan für Haare und Kopfhaut zu erstellen.
  • unter Berücksichtigung der Farbenlehre und Stilkunde komplexe haarfarbverrändernde Techniken umzusetzen.
  • typgerechte Farbakzente mittels unterschiedlicher Auftragetechniken umzusetzen.
  • eine permanente Veränderung der Haarstruktur unter Berücksichtigung von Haarqualität und Ausgangslage am Kunden/an der Kundin vorzunehmen.
  • innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen.
  • saloneigene Haarschneidekonzepte zu erstellen, seine/ihre Mitarbeiter/innen bei der Umsetzung neuer Schneidetechniken anzuleiten und deren Umsetzung zu überwachen.
  • typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen.
  • Haarvollersatz und -teilersatz anzufertigen, zu pflegen und damit natürliche und innovative Frisuren zu gestalten.
  • unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und des Hautzustandes Rasuren auch unter schwierigen Voraussetzungen (z. B. starke Wirbel, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kunden/der Kundin etc.) durchzuführen.
  • unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und Dichtheit des Haarwuchses Bärte in Form zu bringen und zu schneiden bzw. trimmen.

Dekorative Kosmetik, Haut und Nagelpflege

  • den Zustand der Gesichtshaut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung zu diagnostizieren
  • pflegende sowie dekorative kosmetische Maßnahmen an der Haut einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vorzunehmen.
  • typgerechte und anlassbezogene Make-ups unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie den gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen zu entwerfen und umzusetzen.
  • eine komplette Maniküre inkl. Handpflege sowie Nageldesigns nach Kundenwunsch durchzuführen.

Unternehmensführung 

Entrepreneurship und Unternehmensorganisation

  • sämtliche für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen.
  • Unternehmensziele festzulegen und umzusetzen.
  • die betrieblichen Aufbau- sowie Ablaufstrukturen und -prozesse festzulegen.
  • Kooperationen aufzubauen.
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Betrieb zu implementieren.
  • Instrumente der Selbstorganisation und des Zeitmanagements anzuwenden.

Mitarbeiterführung und Personalmanagement

  • den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen.
  • neue Dienstnehmer/innen aufzunehmen bzw. bestehende Dienstverhältnisse ordnungsgemäß zu beenden.
  • die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften bei bestehenden Dienstverhältnissen einzuhalten.
  • Dienstnehmer/innen zu führen und deren Einsätze zu koordinieren.
  • die Notwendigkeit zur Weiterbildung zu erkennen und die fachliche und persönliche Entwicklung seiner/ihrer Mitarbeiter/innen zu fördern.

Buchführung und administrative Aufgaben

  • die laufende Betriebsbuchhaltung unter Beachtung relevanter Vorschriften und Gesetze durchzuführen.
  • die Entwicklung seines/ihres Unternehmens anhand des Jahresabschlusses zu interpretieren und die für sein/ihr Unternehmen relevanten Schlüsse zu ziehen.

Finanz- und Investitionsplanung

  • eine Finanzplanung zu erstellen und auf die betrieblichen Bedürfnisse ausgerichtete Finanzierungsarten auszuwählen.
  • den Investitionsbedarf des Unternehmens zu bestimmen und die den betrieblichen Bedürfnissen entsprechenden Investitionen durchführen.

Controlling

  • betriebliche Kennzahlen zu ermitteln, zu interpretieren und daraus Schlüsse für den Betrieb zu ziehen.

Beschaffung

  • Lieferanten auszuwählen und mit ihnen bei der Auftragsabwicklung zusammen zu arbeiten.
  • mit Lieferanten zu verhandeln.
  • das Einkaufsmanagement zu organisieren und zu optimieren.

Absatz, Marketing, Sales Management

  • Marktforschung zu betreiben, die Ergebnisse zu interpretieren und sie umzusetzen.
  • Marketing zu betreiben.
  • die Abhängigkeit des Unternehmens von den Kunden/Kundinnen zu erkennen.
  • Kundenaufträge professionell auszuführen und Verkaufstechniken anzuwenden.

Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz, Hygienevorschriften und Umweltschutz

  • für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen.
  • darauf zu achten, dass in seinem/ihrem Betrieb Hygienevorschriften eingehalten werden.
  • die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

Lehrlingsausbildung

  • den Bedarf an Lehrlingen zu ermitteln und die Lehrlingsrekrutierung durchzuführen.
  • die Lehrlingsausbildung zu planen und gemäß dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) durchzuführen.
  • Lehrlinge zu führen und auf den weiteren beruflichen Werdegang vorzubereiten.

Berechtigungen

Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zur selbstständigen Ausübung des Handwerks Friseur und Perückenmacher (Stylist).
Friseur*innen und Perückenmacher*innen sind laut Gewerbeordnung unbeschadet der Rechte der Fußpfleger*innen und Kosmetiker*innen (Schönheitspfleger*innen) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.

Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen ist.

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.

Darüber hinaus haben Meister*innen im Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) Zugang zur Berufsreifeprüfung, deren positive Absolvierung einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs ermöglicht.

Weiters können Meister*iinnen im Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) mit einer pädagogischen Ausbildung, die sie an der Pädagogischen Hochschule erwerben können, an Berufsschulen (Schulen im Rahmen der dualen Ausbildung) unterrichten.

Bereiche und Sektoren

Meister*innen im Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) besitzen eigene Unternehmen oder sind unselbstständig in facheinschlägigen Unternehmen, wie in Fachbetrieben des Friseur-Handwerks sowie in Kosmetiksalons, tätig.

Zugangsvoraussetzungen

  1. Voraussetzung: Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt (d.h. volljährig) sein.
  2. Vorqualifikation: Die meisten Personen, die die Meisterprüfung für das Handwerk Friseur*in und Perückenmacher*in (Stylist*in) absolvieren, haben im Regelfall vorab die Lehre bzw. Lehrabschlussprüfung als Friseur*in und Perückenmache*in (Stylist*in) abgeschlossen und besuchen auch im Vorfeld einen Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung. Für den Prüfungsantritt ist gesetzlich allerdings keine Vorqualifikation verpflichtend.
  3. Dauer: Die durchschnittliche Dauer der Vorbereitungskurse (nicht verpflichtend) liegt bei rund 3-6 Monaten je nach Stundenplan der Kurse, rund 300 Einheiten. Die Hälfte aller Meister/innen brauchen laut einer ibw-Befragung im Jahr 2015 zwischen einem und zwei Jahren, um alle Prüfungsteile der Meisterprüfung zu absolvieren. 30 % der Meister*innen absolvieren alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres, 20 % brauchen länger als zwei Jahre.